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Für Selbstständige

Regelinsolvenz für Selbstständige

Der richtige Weg für Unternehmer und Freiberufler zur Entschuldung – mit der Möglichkeit, weiterhin selbstständig zu arbeiten.

Vergleich

Regelinsolvenz vs. Privatinsolvenz

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.

Aspekt
Regelinsolvenz
Privatinsolvenz
PersonenkreisSelbstständige, Freiberufler, ehemalige UnternehmerAngestellte, Arbeitslose, Rentner
GläubigeranzahlMehr als 19 Gläubiger möglichMaximal 19 Gläubiger
Außergerichtliche EinigungNicht zwingend erforderlichVoraussetzung
WeiterarbeitenSelbstständige Tätigkeit möglichAbhängige Beschäftigung

Wann Regelinsolvenz statt Privatinsolvenz?

Die Regelinsolvenz ist das richtige Verfahren, wenn Sie aktuell selbstständig tätig sind, in den letzten Jahren selbstständig waren, oder mehr als 19 Gläubiger haben. Auch bei komplexen Vermögensverhältnissen ist die Regelinsolvenz oft die bessere Wahl.

Wichtig: Bei der Regelinsolvenz ist keine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erforderlich. Das kann den Prozess beschleunigen.

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Regelinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025

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Regelinsolvenz für Selbstständige: Der komplette Ratgeber

Sie sind selbstständig und können Ihre Schulden nicht mehr bedienen. Das Finanzamt mahnt, Lieferanten fordern, Ihre Bank hat das Konto gepfändet. Jetzt stellt sich die Frage: Welches Insolvenzverfahren ist das richtige für Sie?

Die Antwort ist rechtlich eindeutig, aber in der Praxis häufig missverstanden: Solange Sie selbstständig tätig sind, müssen Sie eine Regelinsolvenz beantragen – unabhängig davon, ob Ihre Schulden privater oder geschäftlicher Natur sind. Das Verfahren ermöglicht Ihnen nach drei Jahren einen vollständigen Neustart. Anders als viele befürchten, können Sie während der Insolvenz weiterarbeiten und Einkommen erzielen.

In diesem Ratgeber erkläre ich Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen, den konkreten Ablauf und Ihre Handlungsoptionen als Selbstständiger. Sie erfahren, wann eine Regelinsolvenz für Sie zwingend ist, wie die Fortführung Ihrer Tätigkeit funktioniert und welche Kosten auf Sie zukommen.

60-Sekunden-Antwort

Regelinsolvenz ist für Sie zwingend, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:

  • Sie sind aktuell selbstständig tätig (auch bei ruhendem Gewerbe ohne vollständige Abwicklung)
  • Sie waren selbstständig und haben 20 oder mehr Gläubiger
  • Sie haben Schulden aus Arbeitsverhältnissen (Lohn, Sozialabgaben als Arbeitgeber)

Für Sie relevant, wenn Sie:

  • Als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter zahlungsunfähig sind
  • Während der Insolvenz weiterarbeiten wollen
  • Klären müssen, ob Regel- oder Verbraucherinsolvenz gilt

Wann müssen Sie als Selbstständiger Regelinsolvenz beantragen?

Die Verfahrenswahl ist nicht Ihre Entscheidung – sie folgt klaren gesetzlichen Kriterien. Das Gesetz unterscheidet nach Ihrem Status zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht nach der Art Ihrer Schulden.

Sie sind aktuell selbstständig

Führen Sie zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aus, müssen Sie zwingend eine Regelinsolvenz nach § 11 InsO durchlaufen. Das gilt unabhängig von der Anzahl Ihrer Gläubiger oder der Herkunft Ihrer Schulden.

Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, nicht nur die formale Gewerbeanmeldung. Ein „ruhendes Gewerbe" gilt als fortbestehende Selbstständigkeit, solange Sie die Tätigkeit nicht vollständig abgewickelt haben. Dazu gehört:

  • Keine laufenden Geschäftsvorfälle mehr (Rechnungsstellung, Lieferungen, Dienstleistungen)
  • Keine aktive Kundenakquise oder Auftragsbearbeitung
  • Betriebsvermögen verwertet oder aufgelöst
  • Keine offenen Verpflichtungen aus Verträgen, die sich auf die Tätigkeit beziehen

Aus der Praxis: Ein IT-Freelancer meldet sein Gewerbe ab, um eine Festanstellung anzunehmen. Drei Monate später nimmt er noch einen „letzten Auftrag" eines Stammkunden an und stellt eine Rechnung. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags sechs Monate später wertet das Gericht dies als fortbestehende Selbstständigkeit – Regelinsolvenz ist zwingend.

Sie waren selbstständig mit 20 oder mehr Gläubigern

Haben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit vollständig beendet, aber 20 oder mehr Gläubiger, müssen Sie ebenfalls Regelinsolvenz beantragen (§ 304 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Bei der Zählung kommt es auf die Anzahl der Gläubiger, nicht auf die Höhe der Forderungen an.

Jeder Gläubiger zählt einzeln – auch bei Kleinstbeträgen:

  • Das Finanzamt zählt als ein Gläubiger (auch bei mehreren Steuerarten)
  • Jede Krankenkasse separat
  • Jeder Lieferant einzeln
  • Jeder Vermieter einzeln
  • Private Darlehensgeber einzeln

Ein häufiger Fehler: Schuldner zählen nur die „großen" Gläubiger und vergessen offene Softwarelizenzen, Telefonverträge oder kleine Lieferantenrechnungen. Ein unvollständiges Gläubigerverzeichnis kann später zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Sie haben Schulden aus Arbeitsverhältnissen

Waren Sie Arbeitgeber und haben offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (nicht gezahlte Löhne, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer), müssen Sie Regelinsolvenz beantragen – unabhängig von der Gläubigeranzahl (§ 304 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Diese Regelung gilt selbst dann, wenn Sie nur einen einzigen Mitarbeiter hatten und alle anderen Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz erfüllen würden.

Regelinsolvenz vs. Verbraucherinsolvenz: Die klare Abgrenzung

Die beiden Verfahren unterscheiden sich im Ablauf, führen aber zum gleichen Ziel: Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Hier die entscheidenden Unterschiede:

| Kriterium | Regelinsolvenz | Verbraucherinsolvenz | | --- | --- | --- | | Status bei Antragstellung | Aktuell selbstständig oder ehemals selbstständig mit ≥20 Gläubigern oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen | Nicht (mehr) selbstständig und <20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen | | Außergerichtlicher Einigungsversuch | Nicht erforderlich | Zwingend erforderlich (§ 305 InsO) | | Antragsweg | Direkter Antrag beim Insolvenzgericht | Erst Einigungsversuch, dann Gerichtsantrag | | Fortführung der Tätigkeit | Über Freigabe möglich (§ 35 Abs. 2 InsO) | Nicht relevant | | Dauer bis Restschuldbefreiung | 3 Jahre | 3 Jahre | | Gerichtskosten | Identisch (ca. 1.750 € bei durchschnittlichem Verfahren) | Identisch |

Der Mythos von den privaten und geschäftlichen Schulden

Ein weitverbreitetes Missverständnis: Viele glauben, die Art der Schulden entscheide über die Verfahrensart. Das ist falsch.

Entscheidend ist ausschließlich Ihr Status als Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein aktuell selbstständiger Grafikdesigner muss Regelinsolvenz beantragen, selbst wenn er nur private Konsumentenschulden hat (Ratenkredite, Kreditkarten). Ein Angestellter kann Verbraucherinsolvenz beantragen, auch wenn alle seine Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit stammen – sofern er die Kriterien des § 304 InsO erfüllt.

Grenzfall: Das nicht vollständig beendete Gewerbe

Aus meiner Praxis: Ein Elektriker meldet sein Gewerbe ab und nimmt eine Festanstellung an. Er lässt aber Werkzeug im Wert von 10.000 Euro in seiner Garage, hat noch Vorräte (Material) im Keller und eine offene Betriebshaftpflicht. Formal ist er „nicht mehr selbstständig". Rechtlich ist die wirtschaftliche Abwicklung aber nicht abgeschlossen.

Gerichte prüfen hier genau: Ist wesentliches Betriebsvermögen noch vorhanden? Gibt es Restgeschäfte (letzte Rechnungen, Gewährleistungsansprüche)? Solange die Antwort „Ja" lautet, kann das Gericht die Tätigkeit als nicht beendet werten – dann droht die Zurückweisung eines Antrags auf Verbraucherinsolvenz.

Mein Rat: Klären Sie vor der Antragsstellung eindeutig ab, ob Ihre Selbstständigkeit vollständig beendet ist. Im Zweifel: Betriebsvermögen verwerten, alle Verträge kündigen, finale Steuererklärungen abgeben.

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Während der Insolvenz weiterarbeiten: Die Freigabe-Regelung

Die gute Nachricht: Sie müssen Ihre selbstständige Tätigkeit nicht zwingend aufgeben. Der Insolvenzverwalter kann Ihre wirtschaftliche Tätigkeit freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Das bedeutet:

  • Sie führen Ihr Geschäft eigenverantwortlich weiter
  • Neue Gewinne fallen nicht in die Insolvenzmasse
  • Sie zahlen monatlich einen fiktiv pfändbaren Betrag an den Verwalter
  • Neue Schulden aus der Tätigkeit belasten nur Sie persönlich, nicht die Masse

Wann gibt der Verwalter die Tätigkeit frei?

Der Verwalter prüft, ob die Verwertung Ihrer selbstständigen Tätigkeit für die Gläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei den meisten Selbstständigen ist das nicht der Fall:

Ein Softwareentwickler besitzt einen Laptop und Kundenkontakte – beides lässt sich nicht sinnvoll vermarkten. Ein Handwerker hat Werkzeug für 15.000 Euro, aber die Liquidation würde nur 5.000 Euro einbringen. In diesen Fällen ist die Freigabe für beide Seiten die bessere Lösung.

Die Freigabe erfolgt in der Regel formlos durch Erklärung des Verwalters. Ab diesem Zeitpunkt wirtschaften Sie wieder eigenverantwortlich – mit allen Chancen und Risiken.

Der fiktiv pfändbare Betrag: Was Sie zahlen müssen

Nach der Freigabe müssen Sie monatliche Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten. Die Höhe orientiert sich an dem Betrag, der bei einer fiktiven Festanstellung von Ihrem Einkommen pfändbar wäre.

Berechnungsgrundlage:

  1. Sie ermitteln Ihren durchschnittlichen monatlichen Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben)
  2. Der Verwalter rechnet diesen wie ein Arbeitseinkommen
  3. Davon wird der pfändbare Betrag nach § 850c ZPO ermittelt
  4. Dieser Betrag ist monatlich zu zahlen

Beispiel: Ein Freelancer erzielt nach Abzug seiner Kosten einen monatlichen Gewinn von 2.800 Euro. Bei einem fiktiven Nettoeinkommen von 2.800 Euro (ohne Unterhaltspflichten) liegt der pfändbare Betrag bei etwa 650 Euro monatlich. Diesen Betrag zahlt er an den Verwalter.

Der große Vorteil: Die restlichen 2.150 Euro stehen Ihnen für Ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Bei einer Festanstellung mit vergleichbarem Einkommen müssten Sie den gleichen Betrag abgeben – hätten aber keine Chance auf unternehmerische Gewinne.

Keine Freigabe erhalten: Was dann?

Lehnt der Verwalter die Freigabe ab, muss er Ihre Tätigkeit selbst fortführen oder liquidieren. In der Praxis kommt das vor allem vor, wenn:

  • Sie einen laufenden Gewerbebetrieb mit Angestellten, Lagerbestand und Immobilien haben
  • Ihr Unternehmen einen substanziellen Verkaufswert hat
  • Langfristige Verträge (Miet-, Lieferverträge) eine Übernahme wirtschaftlich machen

Für den typischen Solo-Selbstständigen (Freelancer, freier Beruf, Einzelunternehmer ohne Angestellte) ist die Freigabe die Regel, nicht die Ausnahme.

Ablauf der Regelinsolvenz: Schritt für Schritt

Das Regelinsolvenzverfahren läuft in vier Phasen ab. Hier der konkrete Ablauf mit Zeitrahmen:

Phase 1: Antragsvorbereitung

Sie stellen den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Anders als bei der Verbraucherinsolvenz ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich – Sie können direkt zum Gericht gehen. Das spart Ihnen 2-4 Monate Wartezeit.

Erforderliche Unterlagen:

  • Vermögensverzeichnis
  • Gläubigerverzeichnis mit allen Forderungen
  • Einkommens- und Ausgabennachweis
  • Bei Unternehmen: Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen

Ein vollständiger Antrag verhindert Rückfragen des Gerichts und beschleunigt das Verfahren. In meiner Praxis dauert die Antragsvorbereitung bei guter Dokumentation 1-2 Wochen.

Phase 2: Eröffnungsverfahren (2-4 Monate)

Das Gericht prüft Ihren Antrag und bestellt in der Regel sofort einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser sichert Ihr Vermögen und prüft, ob eine Fortführung Ihres Geschäfts sinnvoll ist. Nach Prüfung erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss.

Mit der Eröffnung:

  • Geht Ihr pfändbares Vermögen in die Insolvenzmasse über
  • Endet Ihre Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen
  • Beginnt der Schutz vor Einzelvollstreckungen (Gläubiger können nicht mehr pfänden)
  • Startet die Drei-Jahres-Frist zur Restschuldbefreiung

Phase 3: Verwertungsphase (6-18 Monate)

Der Insolvenzverwalter verwertet Ihr pfändbares Vermögen, prüft angemeldete Forderungen und verteilt die Masse an die Gläubiger. Bei Selbstständigen entscheidet er in dieser Phase über die Freigabe Ihrer Tätigkeit.

Bei Freigabe wirtschaften Sie ab diesem Zeitpunkt eigenständig weiter. Bei Liquidation wickelt der Verwalter Ihren Betrieb ab: Verträge werden gekündigt, Betriebsmittel verkauft, Mitarbeiter entlassen.

Phase 4: Wohlverhaltensphase (Rest der 3 Jahre)

Nach Abschluss der Verwertung beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie dauert bis zum Ende der Drei-Jahres-Frist. Ihre Pflichten:

  • Erwerbsobliegenheit erfüllen (arbeiten oder Arbeit suchen)
  • Pfändbares Einkommen an Treuhänder abtreten
  • Wohnsitz- und Jobwechsel melden
  • Keine neuen Schulden machen

Nach drei Jahren prüft das Gericht, ob Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Wenn ja, erteilt es die Restschuldbefreiung.

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Kosten der Regelinsolvenz

Die Kosten richten sich nach der Höhe der Insolvenzmasse. Bei einem durchschnittlichen Fall mit geringem Vermögen:

  • Gerichtskosten: ca. 1.750 Euro
  • Verwaltergebühr: ca. 2.500-5.000 Euro (je nach Aufwand)
  • Anwaltskosten: 1.500-3.000 Euro für Antragstellung

Können Sie diese Kosten nicht aufbringen, beantragen Sie die Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO). Die Kosten werden dann aus der Insolvenzmasse beglichen oder über die Wohlverhaltensphase gestundet. Sie müssen nichts im Voraus zahlen.

Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Auch in der Regelinsolvenz können Sie als natürliche Person die Restschuldbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen sind identisch zur Verbraucherinsolvenz:

  • Drei Jahre Wohlverhaltensphase durchlaufen
  • Obliegenheiten erfüllen
  • Keine Versagungsgründe verwirklichen

Nach drei Jahren sind Sie schuldenfrei – unabhängig davon, wie viel die Gläubiger erhalten haben.

Wichtig: Für juristische Personen (GmbH, AG) gibt es keine Restschuldbefreiung. Diese Gesellschaften werden nach Abschluss des Verfahrens im Handelsregister gelöscht.

Häufige Fragen zur Regelinsolvenz

Kann ich während der Regelinsolvenz weiterhin selbstständig arbeiten?

Ja, in den meisten Fällen. Der Insolvenzverwalter gibt Ihre Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO frei. Sie wirtschaften dann eigenverantwortlich weiter und zahlen einen monatlichen Abführungsbetrag an die Masse. Alle Gewinne darüber hinaus behalten Sie.

Was passiert mit meinen Mitarbeitern?

Bei einer Betriebsfortführung laufen die Arbeitsverträge weiter. Der Verwalter kann mit einer verkürzten Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO). Ihre Mitarbeiter erhalten Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung.

Muss ich mein Gewerbe abmelden?

Nein, bei Freigabe Ihrer Tätigkeit bleiben Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler aktiv. Die Gewerbeanmeldung bleibt bestehen.

Wie lange dauert die Regelinsolvenz?

Das Kernverfahren (Verwertung, Verteilung) dauert typischerweise 12-24 Monate. Anschließend beginnt die dreijährige Wohlverhaltensphase. Insgesamt rechnen Sie mit 4-5 Jahren vom Antrag bis zur Restschuldbefreiung.

Werden auch Steuerschulden erlassen?

Ja, Steuerschulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst – außer sie entstanden durch Steuerhinterziehung. Normale Steuerschulden (Umsatzsteuer, Einkommensteuer) sind nach drei Jahren weg.

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Ihr Weg zur Regelinsolvenz – professionell begleitet

Die Regelinsolvenz ist komplexer als die Verbraucherinsolvenz, bietet aber die Chance, Ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Der entscheidende Faktor ist die richtige Vorbereitung: vollständige Unterlagen, klare Strategie zur Freigabe, realistische Kalkulation des Abführungsbetrags.

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