Finanzamt, Krankenkasse & Co. in der Insolvenz
Finanzamt, Krankenkasse & Co. in der Insolvenz
Als Selbstständiger haben Sie mit mehreren Behörden zu tun: Finanzamt, Krankenkasse, Rentenversicherung, vielleicht Berufsgenossenschaft. Wenn die Zahlungen ausbleiben, türmen sich die Forderungen schnell in fünfstellige Bereiche. Viele meiner Mandanten glauben, diese „Staatsschulden" würden bei einer Insolvenz nicht erlassen oder hätten Sonderrechte.
Das stimmt nicht. Ich zeige Ihnen, wie Schulden bei Finanzamt und Sozialversicherungsträgern in der Regelinsolvenz behandelt werden, was mit laufenden Verpflichtungen während des Verfahrens passiert und wo Ihre persönliche Haftung endet – oder eben nicht.
60-Sekunden-Antwort
Werden Steuerschulden und Kassenbeiträge erlassen?
- ✓ Ja, wenn sie vor Verfahrenseröffnung entstanden sind (normale Insolvenzforderungen)
- ✗ Nein, wenn Steuerhinterziehung oder Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nachgewiesen wird (§ 302 InsO)
- ✓ Ja, laufende Tätigkeit kann fortgeführt werden (§ 35 Abs. 2 InsO)
Für Sie relevant, wenn:
- Sie Rückstände bei Finanzamt, Krankenkasse oder Rentenversicherung haben
- Sie Ihre Selbstständigkeit während der Insolvenz fortführen wollen
- Sie früher Mitarbeiter beschäftigt haben
Schulden bei Finanzamt und Krankenkasse: normale Insolvenzforderungen
Die wichtigste Nachricht zuerst: Ihre Schulden beim Finanzamt, bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung sind grundsätzlich normale Insolvenzforderungen. Sie werden nicht bevorzugt behandelt. Das Finanzamt steht in der Gläubigerliste neben der Bank, dem Vermieter und jedem anderen Gläubiger. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO) gilt auch für öffentliche Kassen.
Nach drei Jahren erhalten Sie die Restschuldbefreiung – und damit werden auch diese Schulden gelöscht. Ob es sich um 15.000 Euro Umsatzsteuerrückstände, 8.000 Euro Krankenversicherungsbeiträge oder 6.000 Euro Nachforderungen der Rentenversicherung handelt: Alle entstanden vor Verfahrenseröffnung, alle werden angemeldet, alle werden nach Abschluss des Verfahrens restschuldbefreit.
Das gilt allerdings nur, wenn die Schulden rechtmäßig entstanden sind. Sobald eine Straftat im Spiel ist, ändert sich die Lage grundlegend.
Die kritische Ausnahme: Schulden aus vorsätzlichen Straftaten
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Nr. 1 InsO). Das betrifft vor allem zwei Konstellationen:
Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Wer bewusst falsche Steuererklärungen abgibt oder Umsätze verschweigt, begeht Steuerhinterziehung. Die hinterzogenen Steuern fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Sie bleiben auch nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen.
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Wenn Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Mitarbeiter einbehalten, aber nicht an die Krankenkasse abführen, erfüllt das den Straftatbestand. Diese Beiträge – konkret die Arbeitnehmeranteile – werden von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Wichtig: Die Beweislast liegt beim Gläubiger. Das Finanzamt oder die Krankenkasse muss nachweisen, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Ein Schätzungsbescheid allein reicht dafür nicht aus. Der Gläubiger muss die Forderung im Insolvenzverfahren ausdrücklich als „ausgenommene Forderung" anmelden und den Vorsatz substantiiert darlegen.
In meiner Praxis erlebe ich, dass diese Anmeldung vor allem bei ehemaligen Arbeitgebern erfolgt, die über Monate hinweg keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Bei reinen Selbstständigenschulden ist es seltener, aber nicht ausgeschlossen.
Selbstständigkeit während der Insolvenz fortführen
Als Selbstständiger stehen Sie in der Regelinsolvenz vor der Frage: Kann ich meine Tätigkeit behalten? Die Antwort lautet ja – und das ist sogar ein zentraler Bestandteil des modernen Insolvenzrechts.
Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO
Der Insolvenzverwalter kann Ihre selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse „freigeben". Das bedeutet: Sie führen Ihr Unternehmen weiter, alle neuen Einnahmen und Ausgaben laufen außerhalb der Insolvenzmasse. Sie behalten faktisch Ihr Geschäft.
Im Gegenzug müssen Sie monatlich einen Betrag an die Insolvenzmasse abführen. Dieser Betrag orientiert sich nicht an Ihrem tatsächlichen Einkommen, sondern an dem Gehalt, das Sie als Angestellter in vergleichbarer Position verdienen würden. Davon wird der pfändbare Anteil berechnet – meist zwischen 600 und 900 Euro monatlich, je nach Branche und Qualifikation.
Beispiel: Ein IT-Freiberufler verdient nach Freigabe wieder 4.000 Euro netto im Monat. Der Insolvenzverwalter setzt als fiktives Angestelltengehalt 3.200 Euro fest. Daraus ergibt sich ein pfändbarer Betrag von etwa 750 Euro, den der Freiberufler monatlich an die Masse zahlt. Die restlichen 3.250 Euro behält er für seinen Lebensunterhalt und die Betriebskosten.
Die Freigabe ist kein Automatismus. Sie setzt voraus, dass Sie eine ordentliche Buchführung nachweisen können, dass die Selbstständigkeit wirtschaftlich tragfähig erscheint und dass Sie mit dem Verwalter kooperieren. Wer keine Unterlagen vorlegen kann oder dessen Betrieb offensichtlich nicht lebensfähig ist, wird keine Freigabe erhalten.
Laufende Steuern und Beiträge: Die neue Schuldenfalle
Jetzt wird es kritisch. Viele Selbstständige übersehen den wichtigsten Punkt: Alle Steuern und Beiträge, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sie müssen vorrangig aus Ihren laufenden Einnahmen bezahlt werden.
Das bedeutet konkret: Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen müssen ab dem Tag der Verfahrenseröffnung pünktlich und vollständig abgegeben werden. Die Steuern müssen Sie zahlen – sofort und aus Ihrem laufenden Geschäftsbetrieb. Gleiches gilt für Ihre Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge und alle anderen laufenden Abgaben.
Wenn Sie diese neuen Verbindlichkeiten nicht erfüllen, drohen zwei massive Konsequenzen:
Erstens: Der Insolvenzverwalter kann die Freigabe widerrufen. Dann ist Ihre Selbstständigkeit Geschichte, und der Verwalter wickelt den Betrieb ab.
Zweitens: Nichtbezahlte Masseverbindlichkeiten können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Sie durchlaufen drei Jahre Insolvenz – und am Ende werden Ihre Schulden nicht erlassen, weil Sie die laufenden Zahlungen nicht hinbekommen haben.
Trennung von Alt und Neu
Aus meiner Praxis: Die Trennung zwischen „Altschulden" (vor Verfahrenseröffnung, werden erlassen) und „Neuschulden" (nach Verfahrenseröffnung, müssen bezahlt werden) ist für viele Mandanten zunächst schwer zu verstehen. Aber sie ist überlebenswichtig.
Altschulden – Beispiel: Sie haben vor Verfahrenseröffnung drei Jahre lang keine Umsatzsteuer abgeführt. Das Finanzamt meldet 25.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Diese Schuld wird nach drei Jahren erlassen.
Neuschulden – Beispiel: Ab dem Monat der Verfahrenseröffnung führen Sie Ihre Tätigkeit fort und generieren 2.000 Euro Umsatzsteuer pro Monat. Diese 2.000 Euro müssen Sie monatlich an das Finanzamt zahlen – über die gesamten drei Jahre hinweg. Wenn Sie das nicht schaffen, bauen Sie neue Schulden auf, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Krankenversicherung: Pflicht und Realität
Die Krankenversicherungspflicht bleibt während der Insolvenz bestehen. Sie müssen versichert sein – unabhängig davon, ob Sie die Beiträge zahlen können oder nicht.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, läuft die Mitgliedschaft weiter. Die Krankenkasse meldet Ihre Altschulden zur Insolvenztabelle an. Die laufenden Beiträge nach Verfahrenseröffnung müssen Sie zahlen. Wenn Sie das nicht können, türmen sich erneut Rückstände auf. Die Krankenkasse kann Ihnen jedoch die Leistungen nicht komplett verweigern – Sie haben Anspruch auf Notfallversorgung.
Bei privater Krankenversicherung wird es komplizierter. Private Versicherer können theoretisch kündigen, wenn Sie die Beiträge nicht zahlen. In der Praxis bieten viele PKVen einen Wechsel in den Basistarif an, der deutlich günstiger ist. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit fortführen und ein gewisses Einkommen nachweisen können, ist die Kooperation meist möglich. Bei völliger Mittellosigkeit kann die Situation schwierig werden – hier ist individuelle Beratung notwendig.
Pfändungsschutz und Kontosperrung
Eine Kontopfändung des Finanzamts oder der Krankenkasse ist für viele Selbstständige der Auslöser, über Insolvenz nachzudenken. Das Geschäftskonto ist gesperrt, Zahlungen sind unmöglich, der Betrieb steht still.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Pfändung (§ 89 InsO). Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger werden unzulässig. Das gilt auch für Pfändungen durch Finanzamt und Krankenkasse.
Wichtig: Dieser Schutz greift erst mit der Eröffnung des Verfahrens, nicht mit der Antragstellung. Zwischen Antrag und Eröffnung können mehrere Wochen liegen. In dieser Zeit kann das Gericht auf Antrag vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 21 InsO), die einen ähnlichen Schutz bieten. Das ist aber kein Automatismus – Sie müssen den Antrag stellen und die Dringlichkeit begründen.
Nach Freigabe Ihrer Tätigkeit führen Sie ein neues Geschäftskonto. Dieses Konto ist vor Zugriffen der Altgläubiger geschützt, solange Sie die laufenden Zahlungen (Masseverbindlichkeiten) erfüllen.
Gewerbe und Betriebsmittel
Müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden? Nein. Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO ermöglicht ausdrücklich die Fortführung. Sie bleiben eingetragener Gewerbetreibender.
Was passiert mit Ihren Betriebsmitteln – Computer, Werkzeug, Maschinen, Geschäftswagen? Das hängt vom Eigentum ab:
- Eigentum: Gehört der Gegenstand Ihnen, fällt er grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Der Verwalter prüft, ob eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei geringwertigen oder für die Berufsausübung unverzichtbaren Gegenständen (z.B. Laptop eines Freiberuflers) wird oft auf die Verwertung verzichtet.
- Leasing oder Finanzierung: Gehört der Gegenstand einer Bank oder Leasinggesellschaft, kann diese ihn meist zurückfordern. Hier müssen Sie neu verhandeln, wenn Sie das Objekt weiter nutzen wollen.
Der Geschäftswagen ist ein Dauerthema. Fahrzeuge bis etwa 7.500 Euro Verkehrswert gelten bei nachgewiesener beruflicher Notwendigkeit als pfändungsfrei. Wertvollere Fahrzeuge muss der Verwalter in der Regel verwerten. Wenn Sie das Auto zwingend brauchen, sollten Sie vorher einen günstigeren Wagen anschaffen und das teure Fahrzeug verkaufen.
Häufige Fragen
Kann ich während der Insolvenz Rechnungen mit Umsatzsteuer schreiben?
Ja. Sie bleiben umsatzsteuerpflichtig und müssen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen. Die Umsatzsteuer müssen Sie monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt abführen – als Masseverbindlichkeit.
Was passiert, wenn ich die neuen Steuern nicht zahlen kann?
Dann bauen Sie neue Schulden auf, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Außerdem riskieren Sie, dass der Verwalter die Freigabe widerruft oder dass Ihre Restschuldbefreiung versagt wird. Das ist die neue Schuldenfalle.
Muss ich auch in der Insolvenz Steuererklärungen abgeben?
Ja. Ihre Steuererklärungspflicht bleibt bestehen. Der Insolvenzverwalter erstellt für das Eröffnungsjahr eine Erklärung für die Insolvenzmasse. Für die Folgejahre sind Sie selbst verantwortlich, wenn Ihre Tätigkeit freigegeben wurde.
Werden auch alte Steuerschätzungen erlassen?
Ja, wenn sie vor Verfahrenseröffnung entstanden sind und keine Steuerhinterziehung nachgewiesen wird. Ein Schätzungsbescheid allein begründet noch keine „Forderung aus vorsätzlicher Straftat".
Was ist, wenn ich Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt habe?
Das ist hochproblematisch. Diese Beiträge werden in der Regel von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO i.V.m. § 266a StGB). Sie bleiben auch nach erfolgreicher Insolvenz bestehen. Anders als Ihre eigenen Kassenbeiträge, die erlassen werden.
Kann ich in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln?
Wenn Sie privat versichert sind und die Beiträge nicht mehr zahlen können, ist ein Wechsel in die GKV unter bestimmten Voraussetzungen möglich – etwa, wenn Sie nach der Freigabe wieder ein regelmäßiges Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielen. Das ist eine Einzelfallprüfung.
Klarheit schaffen – bevor neue Schulden entstehen
Die Regelinsolvenz erlässt Ihre alten Schulden bei Finanzamt und Krankenkasse – wenn Sie die Spielregeln einhalten. Der entscheidende Punkt ist die Trennung zwischen Vergangenheit und Zukunft. Was vor Verfahrenseröffnung liegt, wird getilgt. Was danach kommt, müssen Sie zahlen.
Diese Trennung ist für viele Selbstständige eine Herausforderung. Wer drei Jahre lang keine Steuern gezahlt hat, muss ab Tag eins der Insolvenz pünktlich und vollständig zahlen. Das erfordert Disziplin und eine funktionierende Liquiditätsplanung.
Steuerschulden prüfen – Regelinsolvenz richtig planen
Sie haben Rückstände bei Finanzamt, Krankenkasse oder Rentenversicherung und wollen Ihre Selbstständigkeit retten? Dann ist entscheidend, dass Ihr Verfahren von Anfang an richtig aufgesetzt wird – mit klarer Trennung von Alt- und Neuschulden, realistischer Kalkulation der Masseverbindlichkeiten und tragfähigem Konzept für die Freigabe.
Ich biete Ihnen:
- Detaillierte Prüfung Ihrer Forderungen bei Finanzamt und Krankenkasse
- Einschätzung, ob Ausnahmen von der Restschuldbefreiung drohen (§ 302 InsO)
- Vorbereitung der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO mit realistischer Kalkulation
Steuerschulden-Klärung starten – Vertraulich & unverbindlich.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.
Stand: November 2025 | Autor: Dr. Stefan Exner, Rechtsanwalt mit 32 Jahren Erfahrung im Insolvenzrecht