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Regelinsolvenz
8 Min Lesezeit

Als Selbstständiger in der Insolvenz weiterarbeiten

Praxisrelevanz: Dürfen Sie weiterarbeiten? Einnahmen-Behandlung, Rechnungsstellung, neue Verträge abschließen.

Als Selbstständiger in der Insolvenz weiterarbeiten

Als Selbstständiger in der Insolvenz weiterarbeiten

Die Insolvenz als Selbstständiger bedeutet nicht automatisch das Ende Ihrer beruflichen Existenz. Viele meiner Mandanten befürchten, dass mit der Eröffnung des Verfahrens ihr Geschäft zwangsweise geschlossen wird. Die Realität sieht anders aus: In vielen Fällen – besonders bei Freiberuflern und Dienstleistern – ist die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit nicht nur möglich, sondern sogar wirtschaftlich sinnvoll. Die entscheidende Frage lautet: Unter welchen Bedingungen dürfen Sie weiterarbeiten und wie werden Ihre Einnahmen behandelt?

60-Sekunden-Antwort

JA, Sie dürfen als Selbstständiger während der Insolvenz weiterarbeiten, wenn:

  • Der Insolvenzverwalter Ihre selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO "freigibt"
  • Sie den pfändbaren Teil eines fiktiven Angestelltengehalts monatlich an den Treuhänder abführen
  • Sie für neue Verbindlichkeiten (nach Freigabe) selbst haften

Für Sie relevant, wenn:

  • Ihr Geschäftsmodell im Kern profitabel ist, aber Altschulden Sie belasten
  • Sie als Dienstleister, Berater oder Freiberufler kaum Betriebsvermögen besitzen
  • Sie Ihren Kundenstamm und Ihre Einkommensquelle erhalten wollen

Regelinsolvenz ist Pflicht für aktive Selbstständige

Sie müssen als aktiver Selbstständiger immer die Regelinsolvenz beantragen – unabhängig von der Anzahl Ihrer Gläubiger. Die oft zitierte "19-Gläubiger-Grenze" gilt nur für ehemals Selbstständige, die ihre Tätigkeit bereits beendet haben (§ 304 Abs. 1 InsO).

Ein Beispiel: Ein IT-Berater mit nur drei Gläubigern muss in die Regelinsolvenz, während ein früherer Geschäftsführer mit 15 Gläubigern die Verbraucherinsolvenz wählen kann – wenn er seine Selbstständigkeit nachweislich beendet hat.

Wichtig: Haben Sie Ihr Gewerbe lediglich "ruhend" gemeldet, aber nicht abgemeldet, gelten Sie rechtlich noch als Selbstständiger. Das Insolvenzgericht weist Ihren Antrag auf Verbraucherinsolvenz dann als unzulässig ab. Melden Sie das Gewerbe vorher formal ab oder stellen Sie direkt einen Regelinsolvenzantrag.

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Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO – Ihr Geschäft geht zurück an Sie

Der Insolvenzverwalter prüft nach der Verfahrenseröffnung, was wirtschaftlich sinnvoller ist: Liquidation oder Fortführung Ihres Geschäfts. Bei dienstleistungsbasierten Tätigkeiten oder profitablen Geschäftsmodellen entscheidet er sich meist für die Freigabe.

Was bedeutet "Freigabe" konkret?

Mit der Freigabe geht Ihr Geschäftsbetrieb vollständig auf Sie zurück. Sie führen Ihr Unternehmen wieder eigenständig – der Insolvenzverwalter kontrolliert nicht jeden Auftrag oder jede Rechnung. Diese unternehmerische Freiheit hat allerdings zwei Bedingungen:

Erstens: Sie müssen monatlich den pfändbaren Teil eines fiktiven Angestelltengehalts an den Treuhänder abführen (§ 295a InsO). Was "angemessen" ist, orientiert sich an Ihrer Qualifikation und bisherigen Tätigkeit. Bei einer IT-Beraterin mit Hochschulabschluss könnte der Verwalter beispielsweise 60.000 Euro Jahresgehalt ansetzen – das ergibt einen monatlichen Pfändungsbetrag von etwa 1.050 Euro bei 5.000 Euro Monatseinkommen (Stand Pfändungstabelle 2024, ohne Unterhaltspflichten).

Zweitens: Alle Gewinne, die über diesen abzuführenden Betrag hinausgehen, dürfen Sie behalten. Das ist ein entscheidender Vorteil: Wenn Sie 8.000 Euro monatlich erwirtschaften, zahlen Sie etwa 1.050 Euro ab und behalten den Rest für sich und den Neuaufbau.

Wann ist eine Freigabe wahrscheinlich?

Aus meiner Erfahrung erteilen Insolvenzverwalter die Freigabe besonders häufig bei:

  • Freiberuflern (Berater, Designer, Ärzte, Therapeuten)
  • Dienstleistern ohne nennenswerte Betriebsmittel
  • Geschäftsmodellen, bei denen der Kundenstamm personengebunden ist

Die Liquidation eines Laptops und eines Schreibtischs bringt kaum Masse – die laufenden Einnahmen hingegen schon.

Neue Aufträge, neue Rechnungen – was ist erlaubt?

Nach der Freigabe dürfen Sie uneingeschränkt neue Aufträge annehmen, Rechnungen schreiben und Verträge abschließen. Sie agieren wieder als vollwertiger Unternehmer.

Haftung für Neuverbindlichkeiten

Kritisch ist: Für alle Verbindlichkeiten, die nach der Freigabe entstehen, haften Sie persönlich und vollumfänglich – nicht die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO). Bestellen Sie Material, stellen Mitarbeiter ein oder mieten Sie Büroräume an, sind dies Ihre neuen Schulden. Können Sie nicht zahlen, haben die neuen Gläubiger keinen Zugriff auf die alte Insolvenzmasse.

Konsequenz: Diese neuen Schulden werden von Ihrer späteren Restschuldbefreiung nicht erfasst. Sie starten nach drei Jahren zwar frei von den Altschulden, aber mit potenziell neuen Verbindlichkeiten.

Das Problem mit dem Geschäftskonto

Die größte praktische Hürde ist die Kontoeröffnung. Der Insolvenzverwalter "zieht" Ihr bisheriges Geschäftskonto ein. Sie brauchen ein neues Konto – doch viele Banken lehnen ab, sobald sie vom Insolvenzverfahren erfahren.

Manche Mandanten arbeiten über ihr privates P-Konto weiter, was buchhalterisch aufwendig und nicht ideal ist. Andere finden bei spezialisierten Anbietern oder Genossenschaftsbanken eine Lösung. Klären Sie diese Frage frühzeitig mit dem Insolvenzverwalter.

Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne

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Einnahmen-Behandlung in der Praxis

Ihr Geschäftskonto nach Freigabe gehört Ihnen. Die Einnahmen fließen direkt zu Ihnen, nicht zum Insolvenzverwalter. Sie wirtschaften eigenständig.

Die monatliche Abführungspflicht

Sie überweisen dem Treuhänder jeden Monat den vereinbarten Pfändungsbetrag. Dieser richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) und berücksichtigt Ihre Unterhaltspflichten. Der Treuhänder verteilt die Beträge anteilig an Ihre Gläubiger.

Wichtig: Die Höhe des fiktiven Gehalts wird oft zur Streitfrage. Der Insolvenzverwalter schlägt einen Betrag vor, Sie können widersprechen und Belege vorlegen, die ein niedrigeres Gehalt rechtfertigen (z.B. Branchendurchschnitte, Gehaltsreports). Bei Künstlern, Influencern oder sehr spezialisierten Tätigkeiten gibt es keine klaren Benchmarks – hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.

Was passiert mit schwankenden Einnahmen?

Viele Selbstständige haben unregelmäßige Einkünfte. Die monatliche Abführungspflicht besteht trotzdem. Verdienen Sie in einem Monat weniger als das fiktive Gehalt, müssen Sie den Fehlbetrag aus Rücklagen ausgleichen oder mit dem Treuhänder eine Ratenzahlung vereinbaren.

Verdienen Sie deutlich mehr, behalten Sie den Überschuss. Bauen Sie damit Rücklagen für schwächere Monate auf.

Mitarbeiter, Werkzeuge, Firmenwagen – was bleibt?

Ihre Mitarbeiter

Direkt nach Insolvenzeröffnung sichert das Insolvenzgeld die Gehälter Ihrer Mitarbeiter für bis zu drei Monate. Gibt der Insolvenzverwalter den Betrieb frei, gehen die Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten auf Sie zurück. Sie sind wieder voll verantwortlich für pünktliche Lohnzahlungen, Sozialabgaben und Kündigungsschutz.

Können Sie die Gehälter nicht mehr stemmen, müssen Sie betriebsbedingt kündigen – das sind dann Neuverbindlichkeiten, die Sie persönlich treffen.

Betriebsmittel und Werkzeuge

Werkzeuge und Betriebsmittel, die Sie für Ihre Arbeit zwingend benötigen, können unter Umständen pfändungsfrei bleiben – ähnlich wie ein Auto für den Weg zur Arbeit. Die Grenze liegt bei etwa 7.500 Euro Verkehrswert für Fahrzeuge.

Bei wertvolleren Maschinen oder Einrichtungen schließt der Insolvenzverwalter manchmal einen "Mietvertrag" mit Ihnen: Sie nutzen die Maschinen weiter, zahlen aber eine Miete an die Insolvenzmasse zusätzlich zu Ihrer monatlichen Abführungspflicht.

Kundenkommunikation – informieren oder schweigen?

Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, Ihre Kunden über die Insolvenz zu informieren. Nach der Freigabe führen Sie Ihr Geschäft eigenständig – die Insolvenz betrifft nur die Altschulden, nicht Ihre neuen Leistungen.

Ich empfehle: Bei Stammkunden, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht, ist Transparenz oft besser als Schweigen. Erklären Sie sachlich, dass Sie das Geschäft mit Freigabe des Verwalters fortführen und alle neuen Aufträge regulär abwickeln. Bei Neukunden gibt es keinen Grund, das Thema aktiv anzusprechen.

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Wie lange dauert das Verfahren?

Die Regelinsolvenz inklusive Wohlverhaltensphase dauert für alle Verfahren ab dem 1. Oktober 2020 einheitlich drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Nach drei Jahren sind Sie Ihre Altschulden los – vorausgesetzt, Sie haben die Abführungspflichten erfüllt und sich an die Wohlverhaltensregeln gehalten.


Häufige Fragen

Kann der Insolvenzverwalter die Freigabe wieder zurückziehen?

Nein, die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO ist endgültig. Sie können nach der Freigabe nicht mehr in die Haftung für neue Geschäfte der Insolvenzmasse gezogen werden. Der Verwalter hat keine laufende Kontrolle über Ihr Geschäft.

Was passiert, wenn ich die monatlichen Zahlungen nicht leiste?

Versäumte Zahlungen an den Treuhänder gefährden Ihre Restschuldbefreiung. Der Treuhänder kann beim Gericht beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 InsO). Geraten Sie in Zahlungsschwierigkeiten, sprechen Sie sofort mit dem Treuhänder – oft lassen sich Ratenzahlungen vereinbaren.

Darf ich nach der Freigabe einen Kredit aufnehmen?

Rechtlich ja – aber kein Kreditinstitut wird Ihnen während eines laufenden Insolvenzverfahrens einen Kredit gewähren. Ihr Schufa-Score ist belastet, und Sie haben keine Kreditsicherheiten. Faktisch ist Kreditaufnahme unmöglich, was aber auch schützt: Sie können keine neuen Schulden anhäufen.

Muss ich als GmbH-Geschäftsführer die GmbH schließen?

Das hängt davon ab. Die GmbH ist eine eigene juristische Person – Ihre private Insolvenz betrifft sie rechtlich nicht. Praktisch wird die GmbH aber oft ebenfalls insolvent, wenn Sie als Geschäftsführer keine Mittel mehr haben und womöglich persönlich gebürgt haben. Klären Sie mit einem Fachanwalt, ob eine Sanierung der GmbH möglich ist.

Kann ich nach der Insolvenz wieder voll durchstarten?

Ja. Nach drei Jahren erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Ihre Altschulden sind weg, Ihr Schufa-Eintrag wird nach weiteren drei Jahren (also insgesamt sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung) gelöscht. Viele meiner Mandanten bauen während der Wohlverhaltensphase bereits ein solides Geschäft auf – gerade weil sie die Gewinne über dem Pfändungsbetrag behalten dürfen.

Was ist mit Steuerschulden – werden die auch erlassen?

Ja, auch Steuerschulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Das Finanzamt ist ein ganz normaler Gläubiger im Insolvenzverfahren. Nach drei Jahren sind Sie die Steuerschulden los – vorausgesetzt, sie entstanden nicht durch Steuerhinterziehung.


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Zusammenfassung

Die Insolvenz muss nicht das Ende Ihrer Selbstständigkeit bedeuten. Wenn Ihr Geschäftsmodell tragfähig ist und der Insolvenzverwalter die Freigabe erteilt, führen Sie Ihr Unternehmen eigenständig fort. Sie zahlen einen Pfändungsbetrag ab, behalten aber alle darüber hinausgehenden Gewinne. Nach drei Jahren sind Sie Ihre Altschulden los und können neu durchstarten.

Klärung: Ist die Fortführung in Ihrem Fall sinnvoll?

Die Entscheidung, ob Sie Ihr Geschäft fortführen oder aufgeben sollten, hängt von vielen Faktoren ab: Profitabilität, Betriebsmittel, Kundenstamm, persönliche Belastbarkeit. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.

Ich biete Ihnen:

  • Analyse Ihrer Geschäftssituation und Erfolgsaussichten einer Freigabe
  • Vorbereitung der Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter
  • Strategie zur Festlegung des fiktiven Einkommens
  • Transparente Kostenaufstellung für das gesamte Verfahren

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

Stand: November 2025 | Autor: Dr. Stefan Exner, Rechtsanwalt mit 32 Jahren Erfahrung im Insolvenzrecht

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