Regelinsolvenz beantragen: Schritt für Schritt
Regelinsolvenz beantragen: Schritt für Schritt
Sie sind selbstständig und können Ihre Schulden nicht mehr bedienen. Vollstreckungen drohen oder laufen bereits. Jetzt stellt sich die Frage: Wie beantragen Sie die Regelinsolvenz konkret, und was unterscheidet das Verfahren von der Privatinsolvenz?
Der entscheidende Unterschied: Als Selbstständiger können Sie den Antrag direkt beim Gericht stellen – ohne den monatelangen außergerichtlichen Einigungsversuch, der bei der Verbraucherinsolvenz Pflicht ist. Das beschleunigt den Start erheblich. Ich zeige Ihnen in diesem Leitfaden, welche Unterlagen Sie benötigen, wie der Ablauf funktioniert und welche Fristen Sie einhalten müssen.
60-Sekunden-Antwort
Sie müssen Regelinsolvenz beantragen, wenn:
- Sie aktuell selbstständig oder freiberuflich tätig sind
- Sie als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter persönlich haften
- Oder: Sie waren früher selbstständig und haben ≥ 20 Gläubiger oder offene Schulden aus Arbeitsverhältnissen
Für Sie relevant, wenn Sie:
- Den schnelleren Weg ohne Einigungsversuch nutzen wollen
- Trotz Insolvenz weiter selbstständig arbeiten möchten
- Innerhalb von 3 Jahren schuldenfrei werden wollen
Wer muss die Regelinsolvenz beantragen?
Die Regelinsolvenz ist kein Wahlverfahren. Das Gesetz schreibt vor, wer diesen Weg gehen muss. Die zentrale Frage lautet: Sind Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstständig tätig?
Als aktiver Selbstständiger haben Sie keine Alternative. Das gilt unabhängig davon, ob Ihre Schulden aus dem Geschäft oder aus privaten Verpflichtungen stammen. Ein IT-Freiberufler mit reinen Finanzamtsschulden durchläuft dasselbe Verfahren wie ein Handwerksmeister mit Lieferanten- und Privatschulden. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Was bedeutet "selbstständig tätig"?
Entscheidend ist die faktische Tätigkeit, nicht die gewerberechtliche Anmeldung. Sie gelten als selbstständig, wenn Sie:
- Regelmäßig Aufträge annehmen und Rechnungen schreiben
- Ein Unternehmen führen, das am Markt aktiv ist
- Als Gesellschafter persönlich für Firmenverbindlichkeiten haften
Ein ruhendes Gewerbe allein macht Sie noch nicht zum Selbstständigen. Haben Sie Ihre Tätigkeit faktisch vor Monaten eingestellt und arbeiten nun als Angestellter, können Sie unter Umständen die Verbraucherinsolvenz nutzen – vorausgesetzt, Sie haben weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus alten Arbeitsverhältnissen (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Sonderfall: GmbH-Geschäftsführer mit persönlicher Bürgschaft
Sie haben für Ihre GmbH gebürgt und werden nun aus der Bürgschaft in Anspruch genommen? Dann haften Sie persönlich als Privatperson. Die Insolvenz der GmbH (die ebenfalls die Regelinsolvenz durchläuft) und Ihre persönliche Insolvenz sind zwei getrennte Verfahren. Auch wenn Sie formal noch Geschäftsführer sind: Sie müssen für sich selbst einen eigenen Insolvenzantrag stellen, um Ihr Privatvermögen zu schützen.
Der zentrale Vorteil: Kein obligatorischer Einigungsversuch
Das ist der größte praktische Unterschied zur Verbraucherinsolvenz. Bei der Regelinsolvenz können Sie direkt den Antrag beim Amtsgericht stellen. Der außergerichtliche Einigungsversuch – bei dem eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Anwalt versucht, mit allen Gläubigern eine einvernehmliche Lösung zu finden – entfällt.
In der Praxis spart Ihnen das mehrere Monate. Ein Einigungsversuch dauert typischerweise drei bis sechs Monate und scheitert bei Selbstständigen mit vielen Gläubigern fast immer. Warum? Weil bereits ein einziger Gläubiger die Einigung blockieren kann. Bei 15 Gläubigern ist die Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns hoch.
Das bedeutet nicht, dass Sie keine Einigung versuchen dürfen. Sie können freiwillig mit Ihren Hauptgläubigern verhandeln oder einen Insolvenzplan vorlegen (dazu gleich mehr). Aber Sie müssen es nicht, um das Verfahren zu starten.
Diese Unterlagen benötigen Sie für den Antrag
Der Insolvenzantrag ist ein formalisierter Prozess. Das Gericht benötigt von Ihnen folgende Dokumente:
Persönliche Angaben:
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Angaben zu Familienstand, Kindern, Wohnsituation
- Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit
Vermögensverzeichnis:
- Auflistung aller Vermögensgegenstände (Immobilien, Fahrzeuge, Konten, Lebensversicherungen)
- Angabe der aktuellen Verkehrswerte
- Nachweis bestehender Belastungen (Grundschulden, Sicherungsübereignungen)
Gläubigerverzeichnis:
- Vollständige Liste aller Gläubiger mit Namen und Adressen
- Forderungshöhen (Hauptforderung, Zinsen, Nebenkosten)
- Art der Forderung (z.B. Darlehen, Lieferantenrechnung, Steuerschuld)
- Hinweis auf bestehende Sicherheiten (Bürgschaften, Grundschulden)
Einkommens- und Ausgabennachweis:
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate (bei Selbstständigen: BWA, Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
- Fixkosten (Miete, Versicherungen, Unterhaltspflichten)
- Variable Kosten (Lebenshaltung, Mobilität)
Geschäftsunterlagen (bei Selbstständigen):
- Gewerbeanmeldung oder Nachweis der Freiberuflichkeit
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (bei Buchführungspflicht)
- Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (bei Einnahmenüberschussrechnung)
- Beschreibung der aktuellen Geschäftstätigkeit
Bescheinigung über Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung:
- Kurze Darstellung, warum Sie zahlungsunfähig sind (§ 17 InsO: Sie können fällige Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen)
- Oder: Nachweis der Überschuldung (§ 19 InsO: Ihr Vermögen deckt Ihre Schulden nicht mehr)
Die Qualität dieser Unterlagen ist entscheidend. Ein unvollständiger Antrag wird vom Gericht zurückgewiesen. Sie erhalten dann eine Frist von typischerweise zwei bis vier Wochen zur Nachbesserung. Versäumen Sie diese, müssen Sie den Antrag neu stellen – mit entsprechender Verzögerung.
Zuständigkeit: Welches Gericht ist für Sie zuständig?
Ihr Insolvenzantrag muss beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes eingereicht werden. Genauer: beim Insolvenzgericht des Bezirks, in dem Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Das ist in der Regel Ihr Hauptwohnsitz.
Beispiel: Sie wohnen in München, Ihr Unternehmen hat seinen Sitz aber in Augsburg. Zuständig ist das Insolvenzgericht München, nicht Augsburg.
Nicht jedes Amtsgericht ist automatisch Insolvenzgericht. In größeren Städten sind oft bestimmte Abteilungen dafür zuständig. Eine kurze Recherche auf der Website des örtlichen Amtsgerichts klärt die Zuständigkeit. Alternativ hilft ein Anruf bei der Geschäftsstelle.
Bei falscher Zuständigkeit: Das Gericht wird Ihren Antrag nicht bearbeiten, sondern an das zuständige Gericht verweisen. Das kostet Zeit. Klären Sie die Zuständigkeit daher vor Antragstellung.
Der Ablauf: Von der Antragstellung bis zur Restschuldbefreiung
Phase 1: Antragstellung und Vorprüfung (Woche 1–4)
Sie reichen den vollständigen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Das Gericht prüft zunächst formal:
- Ist der Antrag vollständig?
- Liegen die Eröffnungsgründe (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vor?
- Ist ausreichend Masse vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken?
Wenn die Masse nicht reicht: Sie können Stundung der Verfahrenskosten beantragen (§ 4a InsO). Das Gericht eröffnet das Verfahren dann trotzdem, und Sie zahlen die Kosten aus der Insolvenzmasse oder über die Wohlverhaltensphase ab.
Phase 2: Eröffnungsbeschluss (Woche 4–8)
Das Gericht erlässt den Eröffnungsbeschluss. Mit diesem Beschluss:
- Wird ein Insolvenzverwalter bestellt (bei Regelinsolvenz: kein "Treuhänder", sondern ein Verwalter mit umfassenden Befugnissen)
- Geht Ihr pfändbares Vermögen in die Insolvenzmasse über
- Beginnt der Schutz vor Einzelvollstreckungen (Gläubiger können Sie nicht mehr individuell pfänden)
Der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht, typischerweise auf insolvenzbekanntmachungen.de. Ihre Gläubiger werden einzeln informiert und aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
Phase 3: Verwertung und Verteilung (Monat 3–12)
Der Insolvenzverwalter übernimmt nun die Koordination. Er:
- Prüft Ihr Vermögen und verwertet pfändbare Gegenstände
- Prüft die angemeldeten Gläubigerforderungen
- Führt einen Gläubigertermin durch (Berichtstermin)
- Verteilt die Insolvenzmasse an die Gläubiger nach gesetzlicher Quote
Ihre selbstständige Tätigkeit: In den meisten Fällen gibt der Verwalter Ihre selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO frei. Das bedeutet: Sie können weiterarbeiten, neue Verträge schließen und Rechnungen schreiben. Sie zahlen einen Abführungsbetrag an die Masse – orientiert an dem, was Sie in einer angemessenen Angestelltentätigkeit verdienen würden (abzüglich des Pfändungsfreibetrags von derzeit 1.555,00 € monatlich für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten).
Phase 4: Wohlverhaltensphase (3 Jahre)
Nach Abschluss der Verwertung beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie dauert drei Jahre (§ 287a InsO). In dieser Zeit müssen Sie:
- Jeden pfändbaren Einkommensanteil an den Treuhänder abführen
- Jede Wohnsitzänderung und jeden Arbeitgeberwechsel melden
- Keine Gläubiger bevorzugt befriedigen
Am Ende der drei Jahre erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Alle Forderungen, die im Verfahren erfasst waren, sind damit erloschen.
Die Kosten: Was Sie einplanen müssen
Die Regelinsolvenz verursacht Gerichts- und Verwalterkosten. Die Höhe hängt von Ihrem Vermögen und Ihren Verbindlichkeiten ab.
Gerichtskosten: Bei einem durchschnittlichen Fall mit 50.000 Euro Schulden und geringer Masse liegen die Gerichtsgebühren bei etwa 1.750 bis 2.000 Euro.
Verwalterkosten: Diese richten sich nach der Vergütungsverordnung (InsVV) und hängen von der Masse ab. Für einen typischen Fall mit Massearmut sind es oft pauschal 2.500 bis 5.000 Euro.
Zusätzliche Kosten:
- Steuerberater für Abschlussbilanzen (ca. 500–1.500 Euro)
- Anwaltskosten für Antragstellung (ca. 1.500–3.000 Euro, je nach Komplexität)
Wenn Sie diese Kosten nicht aufbringen können: Beantragen Sie die Stundung nach § 4a InsO. Das Gericht stundet dann die Verfahrenskosten. Sie zahlen diese aus der Insolvenzmasse (falls vorhanden) oder über die Wohlverhaltensphase ab. Die Restschuldbefreiung wird Ihnen trotzdem erteilt, auch wenn Sie die Kosten nicht vollständig begleichen konnten.
Strategische Option: Der Insolvenzplan
Sie müssen nicht passiv auf die Verwertung warten. Mit einem Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) können Sie aktiv eine Lösung vorschlagen. Der Plan legt fest:
- Wie Ihre Gläubiger befriedigt werden (Raten, Einmalzahlung, Teilverzicht)
- Wie Ihr Unternehmen fortgeführt oder abgewickelt wird
- Welche Sicherheiten Sie anbieten
Der Insolvenzplan wird den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Stimmt die Mehrheit zu (gemessen an Köpfen und Forderungshöhe), bindet der Plan alle Gläubiger – auch die, die dagegen gestimmt haben. Das Gericht bestätigt den Plan, und Sie können Ihr Unternehmen saniert fortführen.
In der Praxis: Insolvenzpläne sind aufwendig und setzen voraus, dass Sie eine realistische Finanzierungsquelle haben (z.B. Verkauf eines Grundstücks, Darlehen von Angehörigen, Investoren). Für die meisten Selbstständigen ohne größeres Restvermögen ist die klassische Regelinsolvenz mit Freigabe der Tätigkeit der gangbarere Weg.
Ihre Pflichten während des Verfahrens
Mit der Eröffnung übernehmen Sie bestimmte Obliegenheiten. Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Sie müssen:
- Dem Insolvenzverwalter alle Auskünfte erteilen (über Vermögen, Einkommen, Geschäftsbeziehungen)
- Pfändbares Einkommen abführen (wenn Ihre Tätigkeit freigegeben wurde: den Abführungsbetrag zahlen)
- Jede Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse sofort melden
- Keine neuen Schulden machen, die Sie offensichtlich nicht bedienen können
Sie dürfen nicht:
- Gläubiger bevorzugen (z.B. alte Freunde oder Familienmitglieder bevorzugt auszahlen)
- Vermögen verschleiern oder beiseiteschaffen
- Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machen
Konsequenz bei Verstößen: Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung (§ 290 InsO). Sie bleiben dann auf Ihren Schulden sitzen.
FAQ: Häufige Fragen zur Regelinsolvenz
Kann ich nach der Eröffnung noch als Selbstständiger arbeiten?
Ja, in den allermeisten Fällen. Der Insolvenzverwalter gibt Ihre Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO frei. Sie können dann weiter Aufträge annehmen, Rechnungen schreiben und Verträge abschließen. Sie zahlen einen Abführungsbetrag an die Masse, dürfen aber den Pfändungsfreibetrag (1.491,75 Euro monatlich) behalten. Das Ziel ist, dass Sie wirtschaftlich überleben und Ihre Gläubiger mehr erhalten, als wenn man Ihre Existenz sofort zerstört.
Was passiert mit meinem Geschäftskonto?
Das Geschäftskonto fällt in die Insolvenzmasse. Der Verwalter übernimmt die Kontrolle. Wenn Ihre Tätigkeit freigegeben wird, eröffnen Sie ein neues Geschäftskonto für den laufenden Betrieb. Das Altguthaben (falls vorhanden) wird vom Verwalter eingezogen und an die Gläubiger verteilt. Laufende Zahlungseingänge für alte Forderungen (aus der Zeit vor Eröffnung) müssen Sie an den Verwalter weiterleiten.
Muss ich mein Gewerbe abmelden?
Nein, die Gewerbeanmeldung bleibt bestehen. Die Insolvenz beendet nicht automatisch Ihre gewerbliche Tätigkeit. Ob Sie die Tätigkeit fortführen oder einstellen, entscheiden Sie (bei Freigabe) oder der Verwalter gemeinsam mit den Gläubigern. Eine Gewerbeabmeldung ist nur sinnvoll, wenn Sie die Selbstständigkeit endgültig aufgeben.
Erfährt jeder von meiner Insolvenz?
Die Eröffnung wird öffentlich bekannt gemacht, üblicherweise auf insolvenzbekanntmachungen.de. Ihre Gläubiger werden direkt informiert. In der Praxis prüft aber kaum jemand proaktiv diese Plattform, es sei denn, es besteht ein konkreter Anlass (z.B. ein Kunde will wissen, ob Sie zahlungsfähig sind). Ihre Nachbarn oder entfernte Bekannte erfahren normalerweise nichts – außer, Sie erzählen es ihnen.
Kann ich während der Insolvenz ein P-Konto einrichten?
Ja, und das ist dringend empfohlen. Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) sichert Ihnen den Pfändungsfreibetrag automatisch – auch wenn der Insolvenzverwalter auf das Konto zugreift. Jede Bank muss auf Ihren Antrag hin ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln (§ 850k ZPO). Die Umwandlung muss innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen.
Was ist mit meinem privaten Pkw oder Firmenwagen?
Fahrzeuge bis etwa 7.500 Euro Verkehrswert gelten als pfändungsfrei, wenn Sie das Auto nachweislich für den Weg zur Arbeit oder für Ihre selbstständige Tätigkeit benötigen (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Wertvollere Fahrzeuge muss der Verwalter in der Regel verwerten. Bei Grenzfällen prüft der Verwalter, ob eine Verwertung sinnvoll ist oder ob Sie das Fahrzeug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags behalten können.
Zusammenfassung: Der Weg aus der Schuldenfalle
Die Regelinsolvenz ist für Selbstständige der gesetzlich vorgeschriebene Weg zur Entschuldung. Sie können den Antrag direkt stellen, ohne monatelange Einigungsversuche. Nach drei Jahren Wohlverhaltensphase sind Sie schuldenfrei. Ihre selbstständige Tätigkeit können Sie in den meisten Fällen fortführen – ein entscheidender Vorteil gegenüber der Vorstellung, in der Insolvenz "alles zu verlieren".
Regelinsolvenz-Antrag professionell vorbereiten
Sie sind sich unsicher, ob alle Unterlagen vollständig sind oder welche Strategie in Ihrem Fall die richtige ist? Ich begleite Sie von der Antragsvorbereitung bis zur Eröffnung.
Ich biete Ihnen:
- Vollständigkeitsprüfung aller Unterlagen und Gläubigerangaben
- Klärung der Zuständigkeit und Verfahrensstrategie (klassisches Verfahren oder Insolvenzplan?)
- Direkte Antragsstellung beim zuständigen Gericht
[Insolvenzantrag gemeinsam vorbereiten] – Vertraulich & mit 32 Jahren Erfahrung im Insolvenzrecht.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.
Stand: November 2025 | Autor: Dr. Stefan Exner, Rechtsanwalt mit 32 Jahren Erfahrung im Insolvenzrecht