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Regelinsolvenz
8 Min Lesezeit

Verträge & Betriebsmittel (Leasing, Geschäftsräume)

Leasing, Geschäftsräume, Lieferantenverträge: Kündigung durch Insolvenzverwalter, Fortführung beantragen, Sicherheiten.

Verträge & Betriebsmittel (Leasing, Geschäftsräume)

Verträge & Betriebsmittel in der Insolvenz: Was passiert mit Leasing, Geschäftsräumen und Lieferverträgen?

Als Selbstständiger haben Sie laufende Verträge: das geleaste Firmenfahrzeug, die Gewerbemiete, den Wartungsvertrag für Ihre Maschinen, Software-Abonnements. Wenn Sie eine Regelinsolvenz beantragen, stellt sich sofort die Frage: Was passiert mit diesen Verträgen? Muss ich alles sofort abgeben? Werde ich aus meinen Geschäftsräumen geworfen?

Die Antwort ist komplexer, als viele denken – aber auch hoffnungsvoller. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht. Er entscheidet, welche Verträge für eine Fortführung Ihres Betriebs sinnvoll sind und welche beendet werden müssen. Diese Entscheidung können Sie beeinflussen, wenn Sie die Mechanik verstehen.

60-Sekunden-Antwort

Verträge laufen zunächst weiter. Der Insolvenzverwalter entscheidet:

  • Fortführung: Vertrag ist nützlich für die Masse → Sie können weiterarbeiten, Zahlungen werden aus der Masse geleistet
  • Ablehnung/Kündigung: Vertrag ist zu teuer oder überflüssig → Vertragspartner erhält sein Eigentum zurück, Schaden nur als Insolvenzforderung

Für Sie relevant, wenn...

  • Sie auf geleaste Betriebsmittel oder Maschinen angewiesen sind
  • Sie Geschäftsräume gemietet haben
  • Sie Ihren Betrieb während der Insolvenz fortführen wollen

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Wer entscheidet über Ihre Verträge?

Die meisten Selbstständigen glauben, mit der Insolvenzeröffnung enden alle Verträge automatisch. Das ist falsch. Verträge, die bei Verfahrenseröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind, laufen zunächst weiter. Der Insolvenzverwalter erhält ein Wahlrecht nach § 103 Insolvenzordnung (InsO).

Er prüft jeden Vertrag einzeln: Ist dieser Vertrag für die Insolvenzmasse vorteilhaft? Hilft er dabei, den Betrieb fortzuführen und Geld für die Gläubiger zu erwirtschaften? Oder ist er eine teure Belastung, die besser beendet wird?

Fortführung: Wenn der Vertrag nützlich ist

Entscheidet der Verwalter, den Vertrag fortzuführen, wird Ihr Geschäftsbetrieb nicht unterbrochen. Sie können weiter mit dem geleasten Firmenwagen fahren, die Maschine weiter nutzen, in Ihren Räumen arbeiten. Die laufenden Zahlungen – Leasingraten, Miete – werden dann zu Masseschulden. Das bedeutet: Sie müssen pünktlich und zu 100% aus der Insolvenzmasse bezahlt werden, haben Vorrang vor den alten Schulden.

Ein typisches Beispiel aus meiner Praxis: Ein Elektromeister mit einem voll ausgestatteten Service-Fahrzeug, Leasingrate 550 Euro monatlich. Das Fahrzeug ist unverzichtbar für Kundentermine und Aufträge. Die Auftragslage ist gut. Der Verwalter entscheidet für die Fortführung, weil der Meister nach Freigabe seiner Tätigkeit monatlich etwa 800 Euro an die Masse abführen kann. Der Leasingvertrag läuft weiter, die Raten werden aus den neuen Einnahmen bezahlt.

Ablehnung: Wenn der Vertrag zu teuer ist

Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, endet der Vertrag. Bei Leasingverträgen bedeutet das: Sie geben das Fahrzeug oder die Maschine zurück. Bei Mietverträgen: Der Verwalter kündigt die Geschäftsräume. Der Vertragspartner kann seinen daraus entstehenden Schaden – etwa den Mietausfall für die verbleibende Vertragslaufzeit – nur als einfache Insolvenzforderung anmelden. Er erhält darauf lediglich die Insolvenzquote, die oft nur wenige Prozent beträgt (§ 103 Abs. 2 InsO).

Beispiel: Eine Boutique-Inhaberin mietet ein Ladenlokal in 1A-Lage für 4.500 Euro monatlich, Restlaufzeit vier Jahre. Der Online-Wettbewerb hat die Umsätze einbrechen lassen, eine Sanierung ist aussichtslos. Der Verwalter kündigt den Mietvertrag, liquidiert den Betrieb. Die Vermieterin meldet ihren Mietausfallschaden für die verbleibenden 45 Monate (über 200.000 Euro) als Insolvenzforderung an und erhält darauf nur eine geringe Quote.

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Geschäftsräume: Das Sonderkündigungsrecht bei Gewerbemiete

Für Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume oder Grundstücke gibt es eine Besonderheit. Der Insolvenzverwalter hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 109 InsO. Er kann den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen – unabhängig davon, welche Laufzeit oder Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart wurde.

Dieses Instrument ist extrem stark. Selbst wenn Sie einen Gewerbemietvertrag mit zehn Jahren Laufzeit und zweijähriger Kündigungsfrist abgeschlossen haben: Der Verwalter kann binnen drei Monaten raus. Das gibt ihm die Flexibilität, den Betrieb an einem günstigeren Standort fortzuführen oder bei einer Liquidation die Mietkosten schnell zu beenden.

Die Kehrseite: Schutz vor Kündigung durch den Vermieter

Was viele nicht wissen: Das Gesetz schützt auch Sie. Nach § 112 InsO darf der Vermieter das Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsrückständen kündigen, die vor dem Insolvenzantrag entstanden sind. Diese Kündigungssperre verhindert, dass Ihr Betrieb sofort lahmgelegt wird, nur weil alte Mietschulden offen sind.

Achtung: Diese Sperre gilt nur für Altschulden. Neue Mietzahlungen, die nach Verfahrenseröffnung fällig werden, sind Masseschulden. Wenn Sie diese nicht zahlen, kann der Vermieter sehr wohl fristlos kündigen. Die Kündigungssperre ist also kein Freibrief, sondern eine Atempause zur Neuordnung.

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Leasing: Fahrzeuge, Maschinen, Technik

Leasingverträge sind für viele Selbstständige existenziell. Ohne den Firmenwagen kommt der Handwerker nicht zum Kunden, ohne die Maschine steht die Produktion still. Auch hier gilt das Wahlrecht nach § 103 InsO.

Der Verwalter prüft: Ist das geleaste Objekt für den Fortbestand des Betriebs nötig? Sind die Raten angemessen im Verhältnis zum erwarteten Gewinn? Wenn ja, führt er den Vertrag fort. Die Leasingraten werden zu Masseschulden und müssen pünktlich bezahlt werden. Wenn nein, gibt er das Objekt an die Leasinggesellschaft zurück.

Die Leasinggesellschaft kann bei einer Vertragsablehnung ihren Schaden – die entgangenen Raten, den Minderwert des Fahrzeugs – nur als Insolvenzforderung geltend machen. Sie erhält keine Sonderbehandlung, sondern nur die Quote wie alle anderen Gläubiger.

Was tun bei persönlicher Bürgschaft?

Ein kritischer Punkt: Viele Selbstständige haben für den Leasingvertrag persönlich gebürgt oder als Privatperson unterschrieben. Wenn der Verwalter den Vertrag ablehnt und die Leasinggesellschaft einen Schaden geltend macht, haftet die Bürgschaft weiter. Diese persönliche Haftung fällt unter die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens – aber nur, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen.

Freigabe der selbstständigen Tätigkeit: Entscheidung in eigener Regie

Eine Alternative zum Wahlrecht des Verwalters ist die Freigabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO. Der Verwalter erklärt, dass das Vermögen aus Ihrer Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sie wirtschaften ab diesem Zeitpunkt "wie ein Nicht-Insolvenzschuldner" – mit allen Chancen und Risiken.

Das bedeutet konkret: Sie entscheiden selbst, welche Verträge Sie weiterführen und welche Sie kündigen. Die Gewerbemiete? Sie müssen sich selbst darum kümmern, es gelten die vertraglichen Kündigungsfristen, nicht das Sonderkündigungsrecht des § 109 InsO. Der Leasingvertrag? Sie verhandeln direkt mit der Leasinggesellschaft, zahlen die Raten aus Ihrem neuen Einkommen.

Der Preis dieser Freiheit: Sie müssen einen Teil Ihrer Einnahmen an die Insolvenzmasse abführen – so viel, wie Sie als Angestellter mit vergleichbarem Einkommen abführen müssten (etwa 50% des pfändbaren Einkommens über der Pfändungsfreigrenze). Und: Neue Schulden aus der freigegebenen Tätigkeit fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.

In meiner Erfahrung ist die Freigabe oft der beste Weg für einfache Freiberufler oder Kleingewerbetreibende ohne Angestellte. Ein IT-Berater, ein Texter, ein Coach – sie können mit minimalen Betriebsmitteln weiterarbeiten und müssen nicht auf Entscheidungen des Verwalters warten.

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Lieferantenverträge und laufende Bestellungen

Was geschieht mit Ihren Lieferanten? Auch hier hat der Verwalter das Wahlrecht. Waren, die vor Insolvenzeröffnung bestellt, aber noch nicht geliefert wurden, kann er zurückweisen. Laufende Lieferverträge kann er kündigen oder fortführen.

Viele Lieferanten reagieren nervös, sobald sie von der Insolvenz erfahren. Sie verlangen Vorkasse oder liefern nur noch Zug um Zug. Das ist ihr gutes Recht. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einem insolventen Unternehmen auf Rechnung zu liefern. Wenn Ihr Geschäftsmodell auf regelmäßige Lieferungen angewiesen ist, müssen Sie mit dem Verwalter klären, wie die Finanzierung der Massekosten sichergestellt wird.

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Die wichtigsten Fragen zu Verträgen in der Insolvenz

Kann ich als Selbstständiger in der Insolvenz weiterarbeiten?

Ja, in vielen Fällen. Entweder führt der Verwalter Ihren Betrieb fort und trifft die Entscheidungen über Verträge. Oder er gibt Ihre selbstständige Tätigkeit frei (§ 35 Abs. 2 InsO), dann wirtschaften Sie eigenverantwortlich weiter und führen Teile Ihres Einkommens an die Masse ab.

Werde ich sofort aus meinen Geschäftsräumen geworfen?

Nein. Der Vermieter darf wegen alter Mietschulden nicht kündigen (§ 112 InsO). Der Verwalter entscheidet, ob er den Mietvertrag fortführt oder mit dreimonatiger Frist kündigt. Sie haben also mindestens drei Monate Zeit zur Neuorientierung.

Muss ich die Miete bis zum Vertragsende weiterzahlen, wenn der Verwalter kündigt?

Nein. Der Vermieter kann seinen Mietausfallschaden nur als Insolvenzforderung anmelden und erhält darauf lediglich die Quote. Die Insolvenzmasse zahlt nur die drei Monate Kündigungsfrist (§ 109 Abs. 1 S. 3 InsO).

Was passiert mit meinem geleasten Firmenwagen?

Der Verwalter entscheidet nach Nützlichkeit. Brauchen Sie das Fahrzeug zwingend für Ihre Arbeit und können die Raten aus neuen Einnahmen bezahlt werden? Dann Fortführung. Ist das Fahrzeug zu teuer oder verzichtbar? Dann Rückgabe an die Leasinggesellschaft.

Darf mein Lieferant nach der Insolvenzeröffnung nur noch Vorkasse verlangen?

Ja. Lieferanten sind nicht verpflichtet, einem insolventen Unternehmen Kredit zu gewähren. Viele fordern Vorkasse oder Sicherheiten. Verhandeln Sie offen – manche Lieferanten sind kulanter, wenn der Verwalter die Fortführung erklärt und Zahlungen als Masseschulden zusichert.

Hafte ich persönlich für alte Mietschulden aus dem Gewerbemietvertrag?

Nur wenn Sie den Mietvertrag privat unterschrieben oder gebürgt haben. Dann fällt diese Haftung grundsätzlich unter die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens. Reine Geschäftsschulden eines Einzelunternehmens sind immer auch Ihre persönlichen Schulden.


Zusammenfassung: Ihre laufenden Verträge enden nicht automatisch mit der Insolvenz. Der Verwalter hat ein Wahlrecht und entscheidet nach wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit. Bei Geschäftsräumen kann er mit dreimonatiger Frist kündigen, auch wenn der Vertrag länger läuft. Vertragspartner, deren Verträge abgelehnt werden, erhalten nur die Insolvenzquote. Wenn Ihre Tätigkeit freigegeben wird, entscheiden Sie selbst über Ihre Verträge.

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Welche Ihrer Verträge sind schützenswert? Welche sollten besser beendet werden? Diese Bewertung erfordert Erfahrung und rechtliches Verständnis.

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  • Prüfung Ihrer bestehenden Verträge vor Antragstellung
  • Einschätzung, welche Verträge der Verwalter voraussichtlich fortführen wird
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

Stand: November 2025 | Autor: Dr. Stefan Exner, Rechtsanwalt mit 32 Jahren Erfahrung im Insolvenzrecht

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