Insolvenz-Glossar A-Z
Insolvenz-Glossar A–Z: Fachbegriffe einfach erklärt
Insolvenzrecht ist komplex und voller Fachbegriffe. Dieses Glossar erklärt Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um Privatinsolvenz, Regelinsolvenz und Firmeninsolvenz – verständlich und praxisnah. Egal ob Sie selbst betroffen sind oder sich informieren möchten: Hier finden Sie klare Erklärungen ohne Juristendeutsch.
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A
Abtretungserklärung
Die Abtretungserklärung ist Ihre schriftliche Zusage, dass Sie während der Wohlverhaltensphase den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dieses Geld dann an Ihre Gläubiger. Sie erklären damit, dass Ihr Arbeitgeber das Geld direkt an den Treuhänder überweisen darf.
Diese Erklärung ist eine der zentralen Pflichten in der Privatinsolvenz (§ 287 InsO). Ohne diese Abtretung kann keine Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Abtretung gilt für die gesamte Dauer der Wohlverhaltensphase – in der Regel drei Jahre.
Siehe auch: Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025 | Pflichten in der Wohlverhaltensphase
Anfechtung (Insolvenzanfechtung)
Die Insolvenzanfechtung ist das Recht des Insolvenzverwalters, bestimmte Zahlungen und Vermögensübertragungen rückgängig zu machen, die Sie vor der Insolvenz vorgenommen haben. Wenn Sie beispielsweise kurz vor der Insolvenz noch Geld an Verwandte überwiesen oder Ihr Auto verschenkt haben, kann der Verwalter diese Handlungen anfechten.
Geregelt in § 129 ff. InsO, dient die Anfechtung dazu, die Gläubiger gleichmäßig zu behandeln. Besonders gefährdet sind Zahlungen und Schenkungen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag. Auch länger zurückliegende Handlungen können anfechtbar sein, wenn Sie Gläubiger benachteiligen wollten.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
Antragspflicht
Die Antragspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Frist beginnt, sobald Sie als Geschäftsführer erkennen müssen, dass Ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Nach § 15a InsO drohen bei Versäumnis dieser Frist erhebliche Konsequenzen: Sie haften persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und können sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Für Privatpersonen und Selbstständige gibt es keine Antragspflicht – sie können freiwillig Insolvenz beantragen.
Siehe auch: Wann muss ich Insolvenz anmelden? | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
Außergerichtlicher Vergleich
Der außergerichtliche Vergleich ist ein Versuch, sich mit allen Gläubigern ohne Gericht auf einen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Sie oder Ihre Schuldnerberatung erarbeiten einen Vorschlag, wie viel Sie zahlen können – meist als einmalige Zahlung oder in Raten. Wenn alle Gläubiger zustimmen, vermeiden Sie das Insolvenzverfahren.
Bei der Privatinsolvenz ist dieser Versuch nach § 305 InsO verpflichtend, bevor Sie Insolvenz beantragen können. Der Vergleich scheitert oft, weil einzelne Gläubiger nicht zustimmen. Nach gescheitertem Vergleich erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Sie dann die Privatinsolvenz beim Gericht beantragen können.
Siehe auch: Außergerichtlicher Vergleich vs. Privatinsolvenz | Brauche ich Privatinsolvenz?
Aussonderung
Die Aussonderung ist das Recht eines Eigentümers, eine Sache aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, die ihm gehört, aber in Ihrem Besitz ist. Beispiel: Sie haben ein Auto geleast – das Auto gehört der Leasingfirma, nicht Ihnen. Die Leasingfirma kann das Auto ausssondern, also zurückfordern.
Nach § 47 InsO steht das Aussonderungsrecht jedem zu, der nachweisen kann, dass ihm die Sache gehört. Häufige Fälle: Leasingfahrzeuge, Eigentumsvorbehalt bei Warenkauf, Sicherungsübereignungen. Die ausgesonderten Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden nicht verwertet.
Siehe auch: Was passiert mit Haus, Auto, Ersparnissen? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
B
Bevorrechtigte Forderung
Bevorrechtigte Forderungen sind bestimmte Schulden, die bei der Verteilung der Insolvenzmasse vorrangig bezahlt werden – vor den normalen Insolvenzforderungen. Dazu gehören unter anderem Unterhaltsansprüche, Arbeitslohn und bestimmte Steuerforderungen.
Die Rangfolge ist in § 38 und § 39 InsO geregelt. Für Sie bedeutet das: Manche Gläubiger werden bevorzugt behandelt und erhalten eher Geld aus der Insolvenzmasse. In der Praxis reicht die Masse aber oft nicht aus, um auch diese Forderungen vollständig zu befriedigen.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
D
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie zwar heute noch alle Rechnungen bezahlen können, aber absehbar ist, dass Sie das in naher Zukunft (meist innerhalb von 12-24 Monaten) nicht mehr können werden. Sie erkennen also schon jetzt, dass Ihre finanzielle Situation sich verschlechtert und Sie Ihre Schulden nicht mehr werden bedienen können.
Nach § 18 InsO kann nur der Schuldner selbst bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen – Gläubiger können das nicht. Für Unternehmen ist dies ein wichtiges Instrument zur Frühsanierung: Sie können bereits reagieren, bevor die Krise akut wird, und mit Eigenverwaltung oder Insolvenzplan eine Sanierung einleiten.
Siehe auch: Insolvenzgründe erkennen | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
E
Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung ist eine Form der Firmeninsolvenz, bei der Sie als Unternehmer die Kontrolle über Ihr Unternehmen behalten. Anders als im Regelfall übernimmt nicht der Insolvenzverwalter die Geschäftsführung, sondern Sie führen Ihr Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiter.
Nach § 270 InsO wird die Eigenverwaltung auf Antrag genehmigt, wenn zu erwarten ist, dass sie die Gläubiger nicht benachteiligt. Sie eignet sich vor allem für sanierungsfähige Unternehmen, bei denen die bisherige Geschäftsführung die Krise aktiv bewältigen will. Der Sachwalter überwacht Ihre Maßnahmen und muss wichtigen Entscheidungen zustimmen.
Siehe auch: Sanierung vs. Liquidation | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
Eröffnung (Insolvenzeröffnung)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Gerichtsbeschluss, mit dem das Insolvenzverfahren offiziell beginnt. Ab diesem Zeitpunkt verlieren Sie die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen – der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung und Verwertung Ihrer pfändbaren Vermögenswerte.
Nach § 27 InsO eröffnet das Gericht das Verfahren nur, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt und die Masse ausreicht, um mindestens die Verfahrenskosten zu decken. Bei unzureichender Masse wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Die Eröffnung wird öffentlich bekannt gemacht.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Privatinsolvenz online beantragen
Erwerbsobliegenheit
Die Erwerbsobliegenheit ist Ihre Pflicht während der Wohlverhaltensphase, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit Einkommen zu erzielen. Wenn Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich aktiv um eine neue Stelle bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen.
Geregelt in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, soll diese Pflicht sicherstellen, dass Sie Ihren pfändbaren Anteil des Einkommens an die Gläubiger abführen können. Zumutbar ist grundsätzlich jede legale Arbeit – auch wenn sie nicht Ihrer Qualifikation entspricht. Wer die Erwerbsobliegenheit verletzt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.
Siehe auch: Pflichten in der Wohlverhaltensphase | Nach 3 Jahren schuldenfrei – So klappt's
F
Firmeninsolvenz
Die Firmeninsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Unternehmen – von der Ein-Personen-GmbH bis zum Großkonzern. Sie läuft nach den Regeln der Regelinsolvenz ab und hat besondere Anforderungen wie die Antragspflicht für Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Im Unterschied zur Privatinsolvenz gibt es keine Wohlverhaltensphase und keine automatische Restschuldbefreiung. Das Verfahren ist komplexer und umfasst Optionen wie Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder Insolvenzplan. Ziel kann Sanierung oder Liquidation sein.
Siehe auch: Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung | Regelinsolvenz für Selbstständige: Der komplette Ratgeber
G
Geschäftsführerhaftung
Die Geschäftsführerhaftung ist die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Schäden, die durch Pflichtverletzungen entstehen. Die schwerwiegendste Form ist die Haftung bei Insolvenzverschleppung: Wenn Sie die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verletzen, haften Sie persönlich für alle Zahlungen, die danach noch geleistet wurden.
Nach § 15a InsO haften Sie auch für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Haftung ist existenzbedrohend, da sie Ihr Privatvermögen umfasst. Wichtig: Auch nach Niederlegung des Amtes haften Sie für Pflichtverletzungen während Ihrer Amtszeit.
Siehe auch: Wann muss ich Insolvenz anmelden? | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
Gläubiger
Ein Gläubiger ist jede Person oder Institution, die eine Forderung gegen Sie hat – also Geld von Ihnen bekommen soll. Das können Banken, Vermieter, Finanzamt, Krankenkasse, Versandhäuser oder Privatpersonen sein. In der Insolvenz werden alle Gläubiger gleichbehandelt und nach einer festen Rangfolge aus der Insolvenzmasse bezahlt.
Gläubiger haben verschiedene Rechte: Sie können Forderungen anmelden, an Gläubigerversammlungen teilnehmen und über wichtige Entscheidungen im Verfahren mitbestimmen. Während der Wohlverhaltensphase dürfen sie Sie nicht mehr persönlich belangen – alle Ansprüche laufen über den Treuhänder.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Organ der Insolvenzgläubiger, das über wichtige Fragen im Verfahren entscheidet. Hier treffen sich alle Gläubiger (oder deren Vertreter), um beispielsweise über einen Insolvenzplan abzustimmen, den Insolvenzverwalter zu wählen oder zu kontrollieren.
Nach § 74 InsO beruft das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung bei wichtigen Anlässen ein. Jeder Gläubiger kann teilnehmen und hat Stimmrechte entsprechend der Höhe seiner Forderung. In der Privatinsolvenz spielen Gläubigerversammlungen eine kleinere Rolle als bei Firmeninsolvenzen.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
I
Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag ist Ihr förmlicher Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht, ein Insolvenzverfahren gegen Sie oder Ihr Unternehmen zu eröffnen. Bei Privatinsolvenz müssen Sie vorher den außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern durchgeführt haben und eine Bescheinigung darüber vorlegen.
Nach § 13 InsO können Sie selbst oder Ihre Gläubiger den Antrag stellen. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) besteht eine Antragspflicht für Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dem Antrag müssen umfangreiche Unterlagen beigefügt werden: Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Einkommensnachweis.
Siehe auch: Privatinsolvenz online beantragen | Regelinsolvenz beantragen: Schritt für Schritt
Insolvenzbeschlag
Der Insolvenzbeschlag ist die rechtliche Wirkung, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihr gesamtes pfändbares Vermögen automatisch der Verwaltung und Verfügung des Insolvenzverwalters unterliegt. Sie können über diese Vermögenswerte nicht mehr verfügen – Verkäufe, Schenkungen oder Belastungen sind unwirksam.
Nach § 80 InsO erfasst der Insolvenzbeschlag auch Neuerwerb während des Verfahrens: Erbschaften, Lottogewinne, Boni, Steuererstattungen. Ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände und das Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen. Der Beschlag endet mit Aufhebung des Verfahrens oder Eintritt in die Wohlverhaltensphase.
Siehe auch: Was passiert mit Haus, Auto, Ersparnissen? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
Insolvenzforderung
Eine Insolvenzforderung ist eine Forderung gegen Sie, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Nur Insolvenzforderungen können im Verfahren angemeldet und befriedigt werden. Forderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, sind Masseschulden und werden vorrangig bezahlt.
Nach § 38 InsO werden Insolvenzforderungen quotenmäßig befriedigt – das heißt, jeder Gläubiger erhält prozentual gleich viel von seiner Forderung bezahlt. Die Quote hängt davon ab, wie viel Masse der Insolvenzverwalter verwerten konnte. Typisch sind Quoten von 0-5 % bei Privatinsolvenzen.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Forderungen anmelden als Gläubiger
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die ausstehende Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern bezahlt, wenn ihr Arbeitgeber insolvent ist. Es umfasst die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung und muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung beantragt werden.
Geregelt in § 183 ff. SGB III, entspricht die Höhe dem Nettolohn, den Sie erhalten hätten. Für Arbeitnehmer ist das Insolvenzgeld wichtig, um die finanzielle Lücke während des Verfahrens zu überbrücken. Wichtig: Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden – bei Versäumung der Frist erlischt der Anspruch.
Siehe auch: Insolvenzgeld, Kündigungen, Rechte der Belegschaft | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, das für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Es entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens, bestellt den Insolvenzverwalter, überwacht das Verfahren und erteilt am Ende die Restschuldbefreiung.
Nach § 2 InsO ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihr Unternehmen Ihren Sitz hat. Das Insolvenzgericht trifft alle wichtigen Verfahrensentscheidungen und kann bei Verstößen Ordnungsgelder verhängen oder die Restschuldbefreiung versagen.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Privatinsolvenz online beantragen
Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse ist Ihr gesamtes pfändbares Vermögen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung plus alles, was Sie während des Verfahrens hinzuerwerben. Dazu gehören: Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Wertgegenstände, Lebensversicherungen, Steuererstattungen, Erbschaften – kurz: alles, was Geld wert ist und nicht unpfändbar ist.
Nach § 35 InsO verwaltet und verwertet der Insolvenzverwalter die Masse, um die Gläubiger zu befriedigen. Nicht zur Masse gehören: unpfändbare Gegenstände (z.B. normale Kleidung, Hausrat im Grundbedarf), Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen, Schmerzensgeldansprüche.
Siehe auch: Was passiert mit Haus, Auto, Ersparnissen? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzordnung ist das zentrale Gesetz, das alle Regeln für Insolvenzverfahren in Deutschland enthält. Sie gilt seit 1999 und regelt sowohl Privatinsolvenz als auch Firmeninsolvenz. Die InsO enthält alle Vorschriften zu Verfahrensablauf, Rechten und Pflichten, Restschuldbefreiung und Sanierungsmöglichkeiten.
Die wichtigsten Paragrafen: § 17-19 (Insolvenzgründe), § 35 ff. (Insolvenzmasse), § 286 ff. (Restschuldbefreiung), § 304 ff. (Verbraucherinsolvenz). Änderungen der InsO erfolgen regelmäßig – zuletzt wurde 2020 die Wohlverhaltensphase von sechs auf drei Jahre verkürzt.
Siehe auch: Was ist Insolvenz? | Insolvenzgründe erkennen
Insolvenzplan
Der Insolvenzplan ist ein Sanierungskonzept, mit dem Sie alternative Regelungen zum regulären Insolvenzablauf vorschlagen können. Er besteht aus einem darstellenden Teil (Ist-Zustand, Sanierungskonzept) und einem gestaltenden Teil (konkrete Regelungen zur Schuldenbereinigung, Fortführung des Unternehmens).
Nach § 217 ff. InsO müssen die Gläubigermehrheit und das Gericht dem Plan zustimmen. Ein Insolvenzplan kann vorsehen: Stundung, Teilerlass, Ratenzahlung, Fortführung des Unternehmens, vorzeitige Restschuldbefreiung. Bei Privatinsolvenz ist der Insolvenzplan selten, bei Firmeninsolvenz häufiger zur Unternehmenssanierung.
Siehe auch: Sanierung vs. Liquidation | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist die vom Gericht bestellte Person, die Ihr Insolvenzverfahren koordiniert und überwacht. Er verwaltet Ihr pfändbares Vermögen (die Insolvenzmasse), verwertet es (verkauft es also), zahlt die Gläubiger nach einer festgelegten Rangfolge aus und prüft, ob Sie Ihre Pflichten erfüllen.
Nach § 56 InsO ist der Insolvenzverwalter für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zuständig. Sie müssen ihm gegenüber alle Informationen über Ihr Vermögen, Ihre Einnahmen und Ihre Schulden vollständig offenlegen. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter ist entscheidend für den Erfolg Ihres Verfahrens. Er prüft auch mögliche Anfechtungen und Forderungen.
Siehe auch: Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025 | Was ist Insolvenz?
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verletzt. Das heißt: Er stellt nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag beim Gericht.
Nach § 15a InsO ist dies eine Straftat (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) und führt zur persönlichen Haftung für alle Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet wurden. Auch fahrlässige Insolvenzverschleppung ist strafbar. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Siehe auch: Wann muss ich Insolvenz anmelden? | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
K
Kontopfändung
Eine Kontopfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger über ein Gericht Ihr Bankkonto pfänden lässt. Die Bank sperrt dann Ihr Konto und zahlt das Guthaben (abzüglich des Grundfreibetrags) an den Gläubiger aus. Sie können nicht mehr über Ihr Geld verfügen – Überweisungen, Lastschriften und Abhebungen sind blockiert.
Bei Kontopfändung müssen Sie sofort handeln: Wandeln Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) um. Das muss Ihre Bank innerhalb von vier Tagen tun. Damit ist Ihr Existenzminimum geschützt und Sie können wieder über den Grundfreibetrag verfügen.
Siehe auch: Kontopfändung verstehen | P-Konto einrichten & Pfändungstabelle verstehen
L
Liquidation
Liquidation ist die Abwicklung und Auflösung eines Unternehmens im Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter verkauft alle Vermögenswerte (Maschinen, Vorräte, Immobilien), zahlt die Gläubiger quotenmäßig aus und wickelt das Unternehmen ab. Nach Abschluss wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Die Liquidation ist das Gegenteil zur Sanierung: Das Unternehmen wird nicht fortgeführt, sondern zerschlagen. Sie wird gewählt, wenn eine Sanierung nicht aussichtsreich ist oder die Gläubiger einer Fortführung nicht zustimmen. Für Arbeitnehmer bedeutet Liquidation meist den Verlust des Arbeitsplatzes.
Siehe auch: Sanierung vs. Liquidation | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
Lohnpfändung
Die Lohnpfändung ist die Zwangsvollstreckung in Ihr Arbeitseinkommen. Ein Gläubiger lässt über das Gericht Ihren Arbeitgeber verpflichten, den pfändbaren Teil Ihres Lohns direkt an ihn zu überweisen statt an Sie. Die Pfändungsfreigrenzen schützen Ihr Existenzminimum.
Nach § 850 ZPO richtet sich der pfändbare Betrag nach der Pfändungstabelle. Bei mehreren Pfändungen gilt: First come, first served – wer zuerst pfändet, wird zuerst bezahlt. In der Privatinsolvenz enden alle Lohnpfändungen – der Treuhänder kassiert dann zentral den pfändbaren Anteil ein.
Siehe auch: P-Konto einrichten & Pfändungstabelle verstehen | Kontopfändung verstehen
M
Massekosten
Massekosten sind alle Kosten, die durch die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse entstehen. Dazu gehören vor allem: Verwaltergebühren, Gerichtskosten, Kosten für Gutachter und Anwälte, Lagerkosten, Verkaufskosten. Diese Kosten werden vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlt – vor den Gläubigerforderungen.
Nach § 54 InsO haben Massekosten Vorrang vor Insolvenzforderungen. Wenn die Masse nicht ausreicht, um die Massekosten zu decken, wird das Verfahren eingestellt (Masseunzulänglichkeit). Für Sie bedeutet das: Von dem, was der Verwalter aus Ihrem Vermögen erlöst, gehen erst die Verfahrenskosten ab – der Rest wird an die Gläubiger verteilt.
Siehe auch: Was kostet Privatinsolvenz wirklich? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Massekosten (Verwalter, Gericht, laufende Verträge) zu bezahlen. Der Insolvenzverwalter muss dies dem Gericht anzeigen, woraufhin ein besonderes Verteilungsverfahren beginnt – auch die Massekosten werden dann nur quotenmäßig befriedigt.
Nach § 208 InsO bedeutet Masseunzulänglichkeit: Selbst vorrangige Gläubiger (wie der Verwalter) erhalten nicht ihr volles Geld. Für normale Insolvenzgläubiger bedeutet dies faktisch eine Null-Quote. Bei anhaltender Masseunzulänglichkeit kann das Gericht das Verfahren einstellen.
Siehe auch: Was kostet Privatinsolvenz wirklich? | Was ist Insolvenz?
N
Neuerwerb
Neuerwerb ist jedes Vermögen, das Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben – zum Beispiel durch Erbschaft, Lottogewinn, Steuererstattung, Bonuszahlung, Abfindung oder Schenkung. Dieser Neuerwerb fällt automatisch in die Insolvenzmasse und wird vom Insolvenzverwalter eingezogen und verwertet.
Nach § 35 InsO gilt: Alles, was Sie während des laufenden Verfahrens (nicht während der Wohlverhaltensphase!) hinzuerwerben, gehört zur Masse. Ausnahme: unpfändbare Beträge. Wichtig: Auch in der Wohlverhaltensphase müssen Sie größere Neuerwerbe (ab ca. 500 Euro) zur Hälfte an den Treuhänder abführen.
Siehe auch: Pflichten in der Wohlverhaltensphase | Was passiert mit Haus, Auto, Ersparnissen?
O
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Ihre Pflichten während der Wohlverhaltensphase, deren Verletzung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Wichtigste Obliegenheiten: Erwerbsobliegenheit (angemessene Arbeit suchen und annehmen), Auskunftspflicht (Änderungen mitteilen), Abtretungspflicht (pfändbares Einkommen abtreten), Wohnsitzpflicht (Umzüge melden).
Geregelt in § 295 InsO, sind die Obliegenheiten die zentralen Verhaltenspflichten für Ihre Schuldenfreiheit. Verstöße müssen Sie dem Treuhänder sofort melden – Verschweigen gilt als Obliegenheitsverletzung. Bei schuldhafter Verletzung kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen.
Siehe auch: Pflichten in der Wohlverhaltensphase | Nach 3 Jahren schuldenfrei – So klappt's
P
P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Ein P-Konto ist ein speziell geschütztes Girokonto, das Ihr Existenzminimum vor Pfändungen sichert. Jeden Monat ist ein Grundfreibetrag (aktuell 1.410 Euro, Stand 2024) automatisch geschützt – dieses Geld können Gläubiger nicht pfänden, selbst bei einer Kontopfändung. Sie können darüber frei verfügen.
Nach § 850k ZPO muss jede Bank auf Ihren Antrag hin Ihr Girokonto innerhalb von vier Tagen in ein P-Konto umwandeln. Die Bank darf dafür keine Extragebühren verlangen. Wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder weitere Personen versorgen, können Sie den Freibetrag mit einer Bescheinigung (z.B. von der Schuldnerberatung) erhöhen lassen.
Siehe auch: P-Konto einrichten & Pfändungstabelle verstehen | Kontopfändung verstehen
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze ist der Betrag Ihres Einkommens, der vor Pfändung geschützt ist – Ihr Existenzminimum. Aktuell (2024) liegt die Grenze für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten bei 1.410 Euro netto monatlich. Darüber hinaus sind weitere Beträge nach einer gestaffelten Tabelle teilweise geschützt.
Nach § 850c ZPO und der Pfändungstabelle steigt die Freigrenze mit der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Die Grenzen werden regelmäßig angepasst (zuletzt Juli 2023). Bei P-Konto und Lohnpfändung gilt: Der Grundfreibetrag ist absolut geschützt, darüber hinaus ist ein Teil pfändbar.
Siehe auch: P-Konto einrichten & Pfändungstabelle verstehen | Was kostet Privatinsolvenz wirklich?
Pfändungstabelle
Die Pfändungstabelle ist eine gesetzliche Tabelle, die festlegt, wie viel von Ihrem Nettoeinkommen pfändbar ist. Sie berücksichtigt Ihre Unterhaltspflichten und staffelt den pfändbaren Betrag: Je höher Ihr Einkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt, desto mehr ist pfändbar – prozentual gesehen.
Die Tabelle wird vom Bundesjustizministerium veröffentlicht und regelmäßig angepasst. Beispiel (2024): Bei 2.000 Euro netto und einer unterhaltsberechtigten Person sind ca. 180 Euro pfändbar. Die Tabelle gilt sowohl für Lohnpfändungen als auch für die Berechnung des Pfändungsfreibetrags auf dem P-Konto.
Siehe auch: P-Konto einrichten & Pfändungstabelle verstehen | Kontopfändung verstehen
Privatinsolvenz
Privatinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Verbraucher – also für Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit oder mit maximal 19 Gläubigern. Das Verfahren heißt offiziell Verbraucherinsolvenzverfahren und ermöglicht Ihnen nach maximal drei Jahren Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung – Sie sind dann schuldenfrei.
Die Privatinsolvenz läuft in mehreren Phasen ab: Erst versuchen Sie einen außergerichtlichen Vergleich. Scheitert dieser, beantragen Sie beim Gericht die Eröffnung. Nach Verfahrenseröffnung verwertet der Insolvenzverwalter Ihr Vermögen. Dann folgt die dreijährige Wohlverhaltensphase, in der Sie Ihren pfändbaren Einkommensanteil abtreten. Am Ende steht die Restschuldbefreiung.
Siehe auch: Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025 | Brauche ich Privatinsolvenz?
R
Regelinsolvenz
Die Regelinsolvenz ist das "normale" Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung – im Gegensatz zur vereinfachten Verbraucherinsolvenz. Sie gilt für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sowie für Verbraucher mit mehr als 19 Gläubigern.
Der Ablauf ist komplexer als bei der Privatinsolvenz: Es gibt keine Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch, keine automatische Restschuldbefreiung, längere Verfahrensdauer. Dafür sind Sanierungsoptionen wie Eigenverwaltung und Insolvenzplan häufiger. Selbstständige können während der Regelinsolvenz oft weiterarbeiten.
Siehe auch: Regelinsolvenz für Selbstständige: Der komplette Ratgeber | Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist die gerichtliche Entscheidung, dass Sie nach Abschluss der Wohlverhaltensphase von Ihren restlichen Schulden befreit werden – Sie sind dann schuldenfrei. Alle Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden konnten, erlöschen.
Nach § 286 InsO wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn Sie Ihre Obliegenheiten während der dreijährigen Wohlverhaltensphase erfüllt haben: Erwerbsobliegenheit, Auskunftspflicht, Abtretungspflicht. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden bei schuldhafter Obliegenheitsverletzung oder wenn Sie bestimmte Straftaten begangen haben. Nach Erteilung sind Sie schuldenfrei – nur wenige Ausnahmen bleiben bestehen (z.B. Unterhalt, vorsätzliche Schädigung).
Siehe auch: Nach 3 Jahren schuldenfrei – So klappt's | Pflichten in der Wohlverhaltensphase
S
Sanierung
Sanierung ist die Fortführung und finanzielle Gesundung eines insolventen Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Ziel ist, das Unternehmen zu retten, Arbeitsplätze zu erhalten und die Gläubiger besser zu stellen als bei einer Liquidation.
Sanierungsinstrumente sind: Eigenverwaltung (Geschäftsführung behält Kontrolle), Schutzschirmverfahren (Sanierung in Eigenverwaltung mit Insolvenzschutz), Insolvenzplan (Regelung der Schuldenbereinigung und Fortführung). Eine Sanierung erfordert ein tragfähiges Geschäftsmodell, Zustimmung der Gläubiger und meist einen Investor oder frisches Kapital.
Siehe auch: Sanierung vs. Liquidation | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
Schuldner
Der Schuldner ist die Person, gegen die das Insolvenzverfahren läuft – also Sie. In der Privatinsolvenz sind Sie der Schuldner, bei einer GmbH-Insolvenz ist die GmbH der Schuldner. Der Schuldner hat Rechte (Restschuldbefreiung beantragen, Verfahren beeinflussen) und Pflichten (Mitwirkung, Auskunft, Obliegenheiten).
Nach § 97 InsO müssen Sie als Schuldner dem Insolvenzverwalter alle Auskünfte erteilen, die er für seine Aufgaben braucht. Sie müssen Ihr Vermögen offenlegen, bei Terminen erscheinen und bei der Verwertung helfen. Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen haben (z.B. Insolvenzverschleppung).
Siehe auch: Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025 | Was ist Insolvenz?
Schuldnerberatung
Die Schuldnerberatung ist eine (meist kostenlose) Beratungsstelle, die Ihnen bei Überschuldung und Insolvenz hilft. Schuldnerberatungen führen den außergerichtlichen Einigungsversuch durch, unterstützen beim Insolvenzantrag, beraten zu Pfändungsschutz und helfen bei der Haushaltsplanung.
Anerkannte Schuldnerberatungen gibt es bei Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonie, AWO), Verbraucherzentralen und Kommunen. Für die Privatinsolvenz brauchen Sie eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch – diese stellt nur eine anerkannte Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt aus.
Siehe auch: Wo finde ich Hilfe bei Schulden? | Außergerichtlicher Vergleich vs. Privatinsolvenz
SCHUFA-Eintrag
Ein SCHUFA-Eintrag ist eine Speicherung Ihrer Bonitätsinformationen bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Bei Insolvenz wird ein negativer Eintrag gespeichert, der Ihre Kreditwürdigkeit stark beeinträchtigt – Kredite, Handyverträge, Wohnungen werden schwer zu bekommen.
Der Insolvenz-Eintrag wird nach drei Jahren ab Restschuldbefreiung gelöscht – insgesamt also nach etwa sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung (drei Jahre Verfahren plus drei Jahre Löschfrist). Nach Löschung verbessert sich Ihre Bonität deutlich. Bis dahin müssen Sie mit Einschränkungen rechnen: Barzahlung, Prepaid-Verträge, höhere Mietkaution.
Siehe auch: Nach 3 Jahren schuldenfrei – So klappt's | Nach der Insolvenz neu durchstarten als Selbstständiger
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren ist eine Form der Firmensanierung in Eigenverwaltung mit Insolvenzschutz. Sie können als Unternehmer bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen, um unter dem "Schutzschirm" des Insolvenzrechts eine Sanierung einzuleiten – ohne dass Gläubiger zugreifen oder kündigen können.
Nach § 270b InsO wird das Schutzschirmverfahren auf Antrag genehmigt, wenn Sie noch zahlungsfähig sind (nur "drohend zahlungsunfähig"), eine Sanierung aussichtsreich erscheint und Sie einen vorläufigen Sachwalter benennen. Der Vorteil: Sie behalten die Kontrolle über Ihr Unternehmen, können aber mit Insolvenzschutz sanieren (z.B. Personal abbauen, Verträge kündigen).
Siehe auch: Sanierung vs. Liquidation | Firmeninsolvenz: Antragspflicht, Ablauf & Haftung
T
Treuhänder
Der Treuhänder ist die vom Insolvenzgericht bestellte Person, die während der Wohlverhaltensphase Ihre pfändbaren Einkünfte einzieht und an die Gläubiger verteilt. Er überwacht, ob Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen, und meldet Verstöße dem Gericht.
Nach § 292 InsO wird der Treuhänder meist aus dem Kreis der Insolvenzverwalter bestellt. Sie müssen dem Treuhänder regelmäßig Auskunft über Ihre Einkünfte und Änderungen geben. Der Treuhänder erstellt am Ende einen Bericht für das Gericht, ob Sie Ihre Pflichten erfüllt haben – Grundlage für die Restschuldbefreiung.
Siehe auch: Pflichten in der Wohlverhaltensphase | Nach 3 Jahren schuldenfrei – So klappt's
U
Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn Ihre Verbindlichkeiten (Schulden) Ihr Vermögen übersteigen und keine positive Fortbestehensprognose besteht – das heißt, Sie können nicht realistisch davon ausgehen, dass Sie die Schulden in absehbarer Zeit zurückzahlen werden.
Nach § 19 InsO ist Überschuldung ein Insolvenzgrund für juristische Personen (GmbH, AG, Verein) – nicht für Privatpersonen oder Personengesellschaften. Bei Überschuldung besteht für Geschäftsführer die Antragspflicht innerhalb von drei Wochen. Wichtig: Überschuldung allein reicht nicht – es kommt auf die Fortführungsprognose an.
Siehe auch: Insolvenzgründe erkennen | Wann muss ich Insolvenz anmelden?
Unterhaltsansprüche
Unterhaltsansprüche sind Forderungen auf Unterhaltszahlung – z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt. Sie genießen im Insolvenzverfahren einen besonderen Schutz: Sie gehören zu den vorrangigen Forderungen und werden bei der Verteilung bevorzugt behandelt.
Nach § 850b ZPO sind Unterhaltsansprüche nur beschränkt pfändbar. Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze erhöht sich Ihr Freibetrag für jede unterhaltsberechtigte Person. Wichtig: Auch in der Insolvenz bleibt Ihre Unterhaltspflicht bestehen – Sie müssen weiterhin zahlen, soweit es Ihr Einkommen zulässt.
Siehe auch: Privatinsolvenz bei Ehe/Scheidung/Unterhalt | P-Konto einrichten & Pfändungstabelle verstehen
V
Verbraucherinsolvenz
Verbraucherinsolvenz ist der offizielle Name für die Privatinsolvenz. Es ist das vereinfachte Insolvenzverfahren für Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit oder mit maximal 19 Gläubigern. Das Verfahren soll Verbrauchern die Chance geben, nach überschaubarer Zeit (drei Jahre Wohlverhaltensphase) schuldenfrei zu werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist einfacher und kostengünstiger als die Regelinsolvenz: Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch, vereinfachtes Antragsverfahren, keine Gläubigerversammlungen, automatischer Übergang in Wohlverhaltensphase. Voraussetzung: Sie dürfen keine selbstständige Tätigkeit (mehr) ausüben oder höchstens 19 Gläubiger haben.
Siehe auch: Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025 | Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung zur Finanzierung der Insolvenzkosten, wenn Sie nicht genug Vermögen haben, um die Gerichts- und Verwalterkosten zu bezahlen. Mit Verfahrenskostenhilfe können Sie Insolvenz beantragen, auch wenn Sie kein Geld für die Kosten haben.
Nach § 4a InsO können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das Gericht stundet dann die Kosten – Sie müssen nichts sofort bezahlen. Nach vier Jahren werden die gestundeten Kosten erlassen, wenn Sie mittlerweile nicht doch zahlungsfähig geworden sind. Ohne Verfahrenskostenhilfe werden Insolvenzanträge bei Mittellosigkeit mangels Masse abgewiesen.
Siehe auch: Was kostet Privatinsolvenz wirklich? | Privatinsolvenz online beantragen
Versagung der Restschuldbefreiung
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist die Ablehnung Ihres Antrags auf Schuldenfreiheit durch das Gericht. Grund können sein: Schuldhafte Verletzung der Obliegenheiten (Erwerbsobliegenheit, Auskunftspflicht), bestimmte Straftaten (Insolvenzstraftaten, Betrug), falsche Angaben im Insolvenzverfahren.
Nach § 290 InsO kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen die Restschuldbefreiung versagen. Dann bleiben alle Schulden bestehen – die Insolvenz war für Sie umsonst. Sie können nach Ablauf von elf Jahren erneut Restschuldbefreiung beantragen. Versagungsgründe sollten Sie unbedingt vermeiden.
Siehe auch: Pflichten in der Wohlverhaltensphase | Nach 3 Jahren schuldenfrei – So klappt's
Verwertung
Verwertung ist der Verkauf Ihrer pfändbaren Vermögenswerte durch den Insolvenzverwalter. Er verkauft Ihr Auto, Ihre Lebensversicherung, Ihr Sparbuch, Ihre Wohnungseinrichtung (soweit pfändbar), Ihr Haus – alles, was zur Insolvenzmasse gehört und Geld wert ist.
Die Erlöse aus der Verwertung bilden die Masse, aus der die Gläubiger quotenmäßig bezahlt werden. Der Verwalter muss wirtschaftlich sinnvoll verwerten – er darf nicht verschleudern. Bei Immobilien erfolgt meist eine Zwangsversteigerung. Die Verwertung dauert oft mehrere Monate und erfolgt im laufenden Verfahren, bevor die Wohlverhaltensphase beginnt.
Siehe auch: Was passiert mit Haus, Auto, Ersparnissen? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
W
Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensphase ist die dreijährige Phase nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, in der Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen müssen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten. Sie treten Ihren pfändbaren Einkommensanteil an den Treuhänder ab, suchen angemessene Arbeit und melden alle Änderungen.
Nach § 287 ff. InsO beginnt die Wohlverhaltensphase automatisch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, wenn Sie die Restschuldbefreiung beantragt haben. Ihre Hauptpflichten: Erwerbsobliegenheit (arbeiten oder Arbeit suchen), Abtretung des pfändbaren Einkommens, Auskunftspflicht, Wohnsitzmeldung. Nach drei Jahren erhalten Sie bei ordnungsgemäßem Verhalten die Restschuldbefreiung.
Siehe auch: Pflichten in der Wohlverhaltensphase | Nach 3 Jahren schuldenfrei – So klappt's
Z
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie Ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können und auch nicht absehbar ist, dass Sie diese in naher Zukunft begleichen können. Entscheidend ist, dass die Zahlungsstockung nicht nur vorübergehend ist, sondern andauert.
Nach § 17 InsO ist Zahlungsunfähigkeit einer der beiden Hauptgründe, die eine Insolvenz auslösen (der andere ist Überschuldung). Als Faustregel gilt: Wenn Sie weniger als 90 % Ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen können, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Für Geschäftsführer einer GmbH besteht bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen – Versäumnisse können zu persönlicher Haftung führen.
Siehe auch: Insolvenzgründe erkennen | Wann muss ich Insolvenz anmelden?
Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung ist der gerichtlich angeordnete Verkauf einer Immobilie zur Befriedigung von Gläubigern. Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Ihre Immobilie zwangsversteigern lassen, um aus dem Erlös die Gläubiger zu bezahlen.
Nach § 23 ZVG wird die Immobilie öffentlich versteigert – der Meistbietende erhält den Zuschlag. Der Erlös wird zur Tilgung der Grundschulden und Hypotheken verwendet; der Restbetrag fließt in die Insolvenzmasse. Eine Zwangsversteigerung können Sie nur verhindern, wenn Sie die Grundpfandrechte ablösen oder einen Käufer finden, der mehr zahlt als der Verkehrswert.
Siehe auch: Was passiert mit Haus, Auto, Ersparnissen? | Privatinsolvenz: Kompletter Leitfaden 2025
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Rechtlicher Hinweis: Dieses Glossar bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.
Stand: November 2025 | Autor: Dr. Stefan Exner, Rechtsanwalt mit 32 Jahren Erfahrung im Insolvenzrecht